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Menschen mit Behinderungen können ein selbstständiges und weitgehend unabhängiges Leben führen – mit den richtigen Hilfen. Denn viele Behinderungen gehen in der Regel mit einer Funktionseinschränkung des Körpers einher. Dieser Umstand kann durch den Einsatz von entsprechenden Hilfsmitteln ausgeglichen werden.
Ob es bloss eine Orthese ist, die den unsicheren Fuss stützt, eine Hightech-Prothese, die den fehlenden Arm ersetzt oder ein kompletter Rollstuhl mit Bordcomputer – der heutige Markt gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten her. Auch Hilfen am Arbeitsplatz, wie im Bereich Computerbedienung, oder Softwarelösungen für die Kommunikation oder zur Erhaltung lebenswichtiger Funktionen, zählen mit zu den Hilfsmitteln.
In der Schweiz haben Versicherte der Invalidenversicherung (IV) Anspruch auf ein Hilfsmittel, welches sie benötigen, um weiter erwerbstätig zu sein oder ihren privaten Alltag möglichst selbstständig und unabhängig zu gestalten.
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Was ist ein Hilfsmittel?
Hilfsmittel umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Zudem müssen die Hilfen erforderlich sein, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung von «Grundbedürfnissen des täglichen Lebens» auszugleichen. Soweit es sich dabei nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand handelt. Bei der Beurteilung, ob Hilfsmittel notwendig sind, werden jeweils die individuellen Umstände der betroffenen Person berücksichtigt.
Was aber ist unter «Grundbedürfnisse des täglichen Lebens» zu verstehen? Dabei handelt es sich um folgende Lebensbereiche:
- Nahrungsaufnahme
- Körperpflege und -hygiene
- Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
- Informationsbeschaffung (Hören, Lesen, Sehen)
- Mobilität im Bezug auf Alltagswege (nicht Ausflüge!)
- Soziale Integration und Ermöglichung des Schulbesuchs im Rahmen der Schulpflicht
Der Status eines Hilfsmittels ist auch von seiner Funktion abhängig. Hilfsmittel müssen entweder ausgefallene oder beeinträchtige Körperfunktionen wieder herstellen, ersetzen oder erleichtern. Ausserdem sollten sie den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einen Körperfunktionsausfall vermeiden und/oder vor den Folgen eines plötzlichen solchen Funktionsausfalls schützen.
Hilfsmittel oder Gebrauchsgegenstand?
Es gibt jedoch eine Vielzahl an Gegenständen, die diese Bedingungen erfüllen würden, jedoch nicht als Hilfsmittel gelten. RehaVital nennt hierfür zwei Gründe: Entweder weil es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handelt, die von nichtbehinderten Menschen ebenso verwendet werden (zum Beispiel: Kinderbuggys oder Matratzen) oder weil die Hilfen von geringem therapeutischem Nutzen oder relativ günstig sind (zum Beispiel: Kompressionsstücke, Hörgerätebatterien oder Sportrollstühle).
Anmeldung und Abgabe von Hilfsmittel
Wenn Sie als Erwachsene:r zum ersten Mal Anspruch auf ein Hilfsmittel stellen, müssen Sie das Formular Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel der IV einreichen. Die IV-Stelle prüft anschliessend, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht.
Wenn immer möglich werden Hilfsmittel aus den Depots der IV beschafft. Ist dies nicht möglich, kann die IV den Kauf eines neuen Hilfsmittels bewilligen. Besonders kostspielige Hilfsmittel verleiht die IV normalerweise. Nur in besonderen Fällen leistet sie einmalige oder periodische Beiträge an Hilfsmittel, welche sie selbst angeschafft oder gemietet haben.
Auch die AHV kennt Hilfsmittel: Wenn Sie Altersrentner:in sind und vor der Erreichung des AHV-Rentenalters keine Hilfsmittel der IV bezogen haben, können Sie einen Anspruch auf einen Beitrag an bestimmte Hilfsmittel der AHV geltend machen.
Alles rund um die Finanzierung von Hilfsmitteln finden Sie hier.