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Assistenzbeitrag: Fragen und Antworten

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Assistenz: Erfahren Sie hier mehr über die Höhe der Beiträge und den Anmeldeprozess.

Ein Mensch reicht einem anderen die Hand. | © unsplash

Es gibt viele mögliche Fragen zum Assistenzbeitrag – wir reichen Ihnen die Hand. (unsplash)

Im Rahmen der Revision 6a der Invalidenversicherung wurde die neue Leistung des Assistenzbeitrags eingeführt. Das Modell der Assistenz ist eng an das Arbeitgebermodell geknüpft: Versicherte, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben und ausreichend selbstständig sind, können eine oder mehrere Hilfspersonen beschäftigen, die sie bei der Bewältigung des Alltags zu Hause, bei einer allfälligen Erwerbstätigkeit oder beim Besuch der Regelschule unterstützen. Hier beantworten wir Ihnen nun die wichtigsten Fragen zum Thema Assistenzbeitrag:

Welche Voraussetzungen müssen Erwachsene erfüllen, um einen Assistenzbeitrag zu erhalten?

Anspruch haben volljährige Menschen mit einer Behinderung, wenn sie zu Hause leben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betroffenen alleine leben oder das Zuhause mit anderen Personen teilen. Wer noch in eine Heimstruktur eingebunden ist, aber den Austritt aus dem Heim plant, kann den Assistenzbeitrag vorgängig beantragen. Den Assistenzbeitrag kann nur beantragen, wer eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht

Die Antragsstellenden müssen ein gewisses Mass an Selbständigkeit aufweisen. Sie müssen ausserdem während mindestens 10 Stunden in der Woche auf dem regulären Arbeitsmarkt erwerbstätig sein oder eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe (höhere Berufsausbildung/Universitätstudium) absolvieren. 

Gibt es Speziallösungen für Jugendliche mit einer Behinderung?

Ja, unter eingeschränkten Bedingungen gibt es auch Assistenzbeiträge für Jugendliche. Minderjährige, die zu Hause leben und einen Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beziehen, haben Anrecht auf Assistenz, wenn sie regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren oder bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt tätig sind. 

Anspruch haben auch Minderjährige mit einer Behinderung, die einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen.

Wie hoch ist der Assistenzbeitrag? 

Da sich die Tarife regelmässig anpassen, schauen Sie diese am besten im Merkblatt zum Assistenzbeitrag der IV nach. Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen über besondere Qualifikationen verfügen, ist ist der Assistenzbeitrag höher. Für den Nachtdienst gilt ein individueller, nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung bestimmter Ansatz. In den Ansätzen sind die Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen. Der Assistenzbeitrag wird der versicherten Person gegen monatliche Vorlage einer Rechnung direkt ausbezahlt.

Im Januar 2022  traten umfassende Neuerungen des Assistenzbeitrags in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem Anpassungen bei der Nachtpauschale und bei der Beratung.

Wie hoch ist die Obergrenze des monatlichen Assistenzbeitrages?

Dies ist individuell und hängt von der Art der zu erbringenden Hilfeleistungen und vom Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person ab. In der Verordnung wurden monatliche Stunden-  Höchstansätze für einzelne Gruppen von Hilfeleistungen festgelegt. Beispielsweise in den Grundbereichen «alltägliche Lebensverrichtungen», «Haushaltführung» und «Freizeitgestaltung»: Hier wurden 20 Stunden monatlich bei leichter, 30 Stunden bei mittlerer und 40 Stunden bei schwerer Hilflosigkeit als maximal anerkannte Stunden festgelegt. Auch hier gibt es aber Ausnahmen, wie zum Beispiel bei blinden Personen.

Welche Hilfeleistungen sind anrechenbar?

Grundlage für die Bemessung des Assistenzbeitrags ist, der für Hilfeleistungen benötigte zeitliche Bedarf bei:

  • alltäglichen Dingen wie Ankleiden, Aufstehen, Essen, Körperpflege, etc. 
  • der Haushaltsführung (Einkaufen, Kochen, Waschen, Putzen) 
  • der Freizeitgestaltung und der gesellschaftlichen Teilhabe 
  • der Erziehung und Kinderbetreuung 
  • der Ausübung einer unbezahlten, gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit 
  • der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im regulären Arbeitsmarkt 
  • der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Wer kann als Assistenzperson tätig sein? 

Für eine Anstellung als persönliche Assistentin oder persönlicher Assistent sind in der Regel keine Fachausbildungen oder Vorkenntnisse notwendig. Menschen mit Behinderung müssen selber entschieden, ob eine Person die persönlichen Bedürfnisse und Hilfeleistungen erfüllen und erbringen kann.

Es gibt aber Einschränkungen: Die Assistenzperson darf nicht mit der versicherten Person verheiratet sein, mit ihr im Konkubinat oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder in direkter Linie mit ihr verwandt sein. Weder Eltern und Grosseltern noch Kinder oder Enkel können also als bezahlte Assistenten engagiert werden (lesen Sie dazu auch das Kapitel «Hilfeleistungen von Angehörigen im Rahmen des Assistenzbeitrages» auf der Seite Assistenzbeitrag für ein selbstbestimmtes Leben). Allerdings können Geschwister oder Mitbewohner:innen als persönliche Assistent:innen beschäftigt werden. Für Hilfeleistungen von Organisationen und Institutionen wie der Spitex oder Reinigungsdiensten werden keine Beiträge entrichtet. 

Auf der CléA Assistenzplattform finden sich einerseits Jobs für Assistenzpersonen und andererseits mögliche Assistenzpersonen für Assistenznehmende. Darüber hinaus soll die CléA Assistenzplattform künftig das Leben mit Assistenz administrativ vereinfachen.

Ist ein Arbeitsvertrag für die Assistenzperson notwendig?

Ja, mit dem Assistenzbeitrag werden nur Hilfsleistungen finanziert, die von einer – mittels einem Arbeitsvertrag angestellten – Assistenzperson erbracht werden. Die Person mit Assistenzbedarf tritt also als Arbeitgebende auf, die Assistenzperson als Arbeitnehmende.

Die Vertragsparteien regeln untereinander die Aspekte des Arbeitsvertrags wie die Art der Tätigkeit, Lohn, Pensum, Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers etc. Für jede Assistenzperson muss eine Lohnabrechnung geführt werden, in welcher die geleisteten Stunden eingetragen werden. 

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Arbeitsvertrag. Zudem sind die Sozialabgaben wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis zu entrichten. 

Wo kann ich mich über die Assistenz informieren?

Erste Anlaufstelle ist die für die versicherte Person zuständige IV-Stelle. Wer einen Assistenzbeitrag beantragen will, füllt das Formular aus und schickt dieses an die IV-Stelle des Wohnsitzkantons

Wie läuft der Anmeldungsprozess ab?

Wer von der Möglichkeit der Assistenz Gebrauch machen will, muss zuerst eine IV-Anmeldung vornehmen. Nach deren Eingang prüft die betreffende IV-Stelle, ob die Voraussetzungen für den Assistenzbeitrag erfüllt sind. Ist dies der Fall, erhält die versicherte Person ein Formular, auf dem sie den Assistenzbedarf genau deklariert. Anschliessend kommt es in der Wohnung der antragsstellenden Person zu einem Abklärungsgespräch mit einem IV-Vertretenden. 

Wer in einem Heim wohnt, aber einen Umzug in eine eigene Wohnung plant und dort Assistenz benötigt, meldet sich nach dem gleichen Verfahren an. Er oder Sie erhält zwar zuerst einen negativen Entscheid, weil er die Bedingung des Wohnens in den eigenen vier Wänden nicht erfüllt. Wäre der Entscheid aber eigentlich positiv, wird der versicherten Person mitgeteilt, wie viele Assistenzstunden anerkannt würden. Hat die versicherte Person schliesslich das Heim verlassen und ist in eine eigene Wohnung gezogen, erhält sie eine positive Verfügung. 

Das hört sich alles sehr komplex an. Kann ich Unterstützung beantragen? 

Personen mit Assistenzbedarf können Drittpersonen damit beauftragen, sie hinsichtlich der Einrichtung und Organisation der Assistenz oder in arbeitsrechtlichen Fragen zu beraten. Der Beitrag für Beratungs- und Unterstützungsleistungen beträgt höchstens 75 Franken pro Stunde. Die Leistung im Umfang von maximal 1500 Franken wird während den ersten 18 Monaten ausgerichtet. 

Unter anderem bieten auch die Beratungsstellen von Pro Infirmis oder Procap Hilfe an. Sie können darüber hinaus auch aufzeigen, wie die Kosten der Assistenz finanziert werden können.  


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