Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer
Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer

Hilflosenentschädigung

Benötigen Sie dauerhaft Unterstützung beim Ankleiden, Essen oder der Körperpflege? Dann ist es wichtig, Ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu prüfen. Diese deckt die Kosten für Dritthilfe und ermöglicht Ihnen, ein möglichst selbstständiges Leben zu führen. Wer im Sinne der IV als «hilflos» gilt und wie es bei Unterstützungsbedarf im Alter ist, erfahren Sie hier.

Eine Person führt eine blinde Person. Man sieht dabei nur den Arm, der gehalten wird. | © Pexels / Eren Li

Die Hilflosenentschädigung ermöglicht es Menschen mit schweren Behinderungen Dritthilfe in Anspruch zu nehmen. So zum Beispiel für Verrichtungen ausserhalb der Wohnung. (Pexels / Eren Li)

Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag für Kinder

Die Hilflosenentschädigung kann auch von Eltern von Kindern mit Behinderungen in Anspruch genommen werden. Wenn Ihr Kind besonders aufwendige Pflege benötigt, besteht ausserdem Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag. Ausschlaggebend ist, wie hoch die Grund- und Behandlungspflege Ihres Kindes ist. Erfahren Sie hier alles über das Thema Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Kindern und worauf Sie beim Antrag achten müssen.

Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV

Menschen, die trotz Hilfsmitteln im Alltag auf die Unterstützung Dritter angewiesen sind oder persönlich überwacht werden müssen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV). Im Sinne der IV gelten Personen als «hilflos», die einerseits bei sogenannten «alltäglichen Lebensverrichtungen» Hilfe und andererseits «lebenspraktische Begleitung» benötigen. Die Hilflosigkeit muss ausserdem seit mindestens einem Jahr ununterbrochen bestehen.

Alltägliche Lebensverrichtungen sind:

  • Ankleiden, Auskleiden
  • Aufstehen, Absitzen und Abliegen
  • Essen (Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen)
  • Körper­pflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen)
  • Toiletten­gang (Reinigung, Ordnen der Kleider, Katheterisierung oder ähnliches)
  • Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte (in der Wohnung oder ausserhalb)

Lebenspraktische Begleitung bedeutet, wenn Sie:

  • Nicht in der Lage sind, ohne die Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen.
  • Für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die  Begleitung einer Drittperson angewiesen sind.
  • Ernsthaft gefährdet sind, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Berechnung: Grad der Hilflosigkeit

Die Höhe der Hilflosenentschädigung (siehe unten) orientiert sich am Grad der Hilflosigkeit und ist ausserdem davon abhängig, ob Sie im Heim oder im eigenen Zuhause leben. Die Hilflosenentschädigung ist jedoch nicht von Ihrem Einkommen oder Vermögen abhängig. Die IV unterscheidet zwischen drei verschiedenen Schweregraden der Hilflosigkeit:
 

  • 1

    Leichte Hilflosigkeit

    Wenn Sie bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sind, besteht eine leichte Hilflosigkeit. Ebenso, wenn Sie:

     

    • dauernd persönlich überwacht werden müssen,
    • dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind,
    • eine besonders aufwändige Pflege benötigen, oder
    • wegen einer Sinnesbehinderung oder wegen einer schweren körperlichen Behinderung nur schwer gesellschaftliche Kontakte pflegen können.
  • 2

    Mittelschwere Hilflosigkeit

    Wenn Sie bei mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sind, besteht eine mittelschwere Hilflosigkeit. Ebenso, wenn Sie:

     

    • bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sind und dauernd persönlich überwacht werden müssen, oder
    • bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sind und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. 
  • 3

    Schwere Hilflosigkeit

    Wenn Sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sind und zudem dauernde Pflege oder persönliche Überwachung benötigen, besteht eine schwere Hilflosigkeit.

Der Schweregrad der Hilflosigkeit wird immer individuell in Gesprächen oder Hausbesuchen ermittelt. Bereiten Sie sich gut auf das Gespräch mit den IV-Fachpersonen vor und notieren Sie sich vorgängig Beispiele zu den verschiedenen Lebensverrichtungen oder zur lebenspraktischen Begleitung. Versuchen Sie möglichst offen über die nötigen Hilfeleistungen zu sprechen und nichts wegzulassen, auch Dinge, die für Sie selbstverständlich geworden sind (wie zum Beispiel Hilfeleistungen von Nachbar:innen). Ein Sonderfall besteht bei Taubblindheit. Taubblinde Menschen gelten als schwer hilflos und es müssen keine weiteren Abklärungen gemacht werden.

Anmeldung und Auszahlung

Trotz einer einjährigen Wartefrist empfehlen wir Ihnen, die Hilflosenentschädigung möglichst frühzeitig zu beantragen, um nicht rückwirkend Leistungen verlangen zu müssen. Denn rückwirkend können Leistungen nur zwölf Monate ab dem Datum der Anmeldung gefordert werden. Hier finden Sie die Anmeldung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene.

Wenn der Platz in der Anmeldung für Erklärungen nicht ausreicht, empfehlen wir Ihnen, mit eigenen Zusatzdokumenten zu arbeiten. Beschreiben Sie in einem Word Dokument jeweils den Grad der Hilflosigkeit in Zusammenhang mit den sechs Lebensverrichtungen und der lebenspraktischen Begleitung. Wenn Sie aufgrund einer Zerebralparese auf einen Rollstuhl angewiesen sind, beschreiben Sie in diesem Dokument zum Beispiel möglichst detailliert, welche Dritthilfe Sie beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen und Abliegen, bei der Körperpflege sowie zum Beispiel beim Einkaufen benötigen. Alles so ausführlich notieren zu müssen, kann natürlich sehr unangenehm sein. Aber denken Sie daran, dass es Ihnen zugutekommt, wenn Sie möglichst nichts weglassen. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Entschädigung monatlich.
 

Höhe der Hilflosenentschädigung der IV

Zuhause (CHF pro Monat)

  • Hilflosigkeit leichten Grades: 490.-
  • Hilflosigkeit mittelschweren Grades: 1225.-
  • Hilflosigkeit schweren Grades: 1960.-

Im Heim (CHF pro Monat)

  • Hilflosigkeit leichten Grades: 123.-
  • Hilflosigkeit mittelschweren Grades: 306.-
  • Hilflosigkeit schweren Grades: 490.-

Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, Änderungen mit Auswirkungen auf den Anspruch zu melden. Dies kann zum Beispiel bei einem Heimeintritt oder -austritt der Fall sein oder bei einer Veränderung der Hilfsbedürftigkeit. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Hilflosenentschädigung der IV.

Hilflosenentschädigung im AHV-Alter

Wenn Sie bereits vor Erreichung des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, erhalten Sie diese in gleicher Höhe von der AHV.

Überdies besteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung selbstverständlich auch im Alter. Es gelten dieselben Kriterien zur Ermittlung des Schweregrades der Hilflosigkeit (siehe oben). Beachten Sie allerdings, dass die Hilflosenentschädigung leichten Grades während eines Heimaufenthalts nicht ausgerichtet wird – beim Aufenthalt Zuhause allerdings schon. Hier finden Sie die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung der AHV.

Höhe der Hilflosenentschädigung der AHV (CHF pro Monat)

  • Hilflosigkeit leichten Grades (Zuhause): 245.-
  • Hilflosigkeit mittelschweren Grades: 613.-
  • Hilflosigkeit schweren Grades: 980.-

Assistenzbeitrag

Wenn Sie eine Hilflosenentschädigung beziehen und zu Hause leben oder künftig in den eigenen vier Wänden wohnen möchten, können Sie einen Assistenzbeitrag beantragen. Dieser ermöglicht es Ihnen, persönliche Assistenzpersonen für Hilfeleistungen einzustellen und wird entsprechend Ihres Hilfebedarfs festgelegt. Für die Berechnung wird diejenige Zeit abgezogen, die bereits über andere Leistungen gedeckt ist. Hier finden Sie alles zum Assistenzbeitrag sowie einen Artikel mit wichtigen Fragen und Antworten.


Ist dieser Artikel lesenswert?

Fehler gefunden? Jetzt melden.

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?