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Pflegefinanzierung: zu Hause und im Heim

Die Finanzierung der Pflege ist in der Schweiz Sache der Krankenkassen, des Staates und der Pflegebedürftigen selbst. Von entscheidender Bedeutung bei der Pflegefinanzierung sind die Ergänzungsleistungen.

Ältere Dame im Rollstuhl | © unsplash

Bei der Pflegefinanzierung sind Ergänzungsleistungen von grosser Bedeutung. (unsplash)

In der Schweiz wächst die Zahl der pflegebedürftigen Menschen stark an. Dies hat vor allem mit der steigenden Lebenserwartung zu tun. Gemäss dem Bundesamt für Statistik steigt der Anteil der über 65-jährigen Menschen in unserer Gesellschaft bis 2030 auf 24 Prozent. Besonders rasch zunehmen wird die Zahl und der Anteil der über 80- und über 90-Jährigen. Dies führt zu einer Kostenexplosion im Pflegebereich: Prognosen des schweizerischen Gesundheitsobservatoriums besagen, dass die Kosten für die stationäre Pflege in Institutionen und Spitexdienste bis 2030 auf 18 Milliarden Franken ansteigen könnten. Diese Kosten belasten den Staat, die Krankenkassen und die Pflegebedürftigen selbst in enormem Ausmass. 

Ambulante akute Übergangspflege

Die Pflege von nicht mehr selbstständigen Menschen erfolgt stationär in Pflegeinstitutionen oder ambulant zu Hause. Während maximal zwei Wochen, direkt anschliessend an einen Spitalaufenthalt, wird die ärztlich verordnete ambulante Akut- und Übergangspflege durch die Krankenkasse sowie Kantone und Gemeinden gedeckt. Die Pflegebedürftigen bezahlen nur Selbstbehalt und Franchise.

Die Krankenkassen müssen einen Beitrag an die Kosten der Pflegemassnahmen übernehmen, die auf ärztliche Anordnung hin von Pflegefachleuten sowie von Spitex-Organisationen erbracht werden. Dazu gehören Massnahmen der Abklärung und Beratung, Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen und Massnahmen der Grundpflege. 

Ob die pflegebedürftigen Personen selber zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt einen Kostenanteil übernehmen müssen, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Häufig werden ambulante Pflegeleistungen für eine gewisse Zeit auch in Form von täglichen Pauschalbeiträgen aus Spitalzusatzversicherungen finanziert. Verschiedene Krankenkassen bieten zudem spezielle Pflegeversicherungen.  

Ohne Ergänzungsleistungen geht gar nichts

Neben den Krankenkassen und den Betroffenen selbst spielt der Staat mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) eine entscheidende Rolle. Ist eine Person im Heim nicht in der Lage, für die Kosten selber aufzukommen, decken die EL die Differenz. 

Die Pflegefinanzierung wurde per 1. Januar 2011 neu geregelt. Dabei wurden die Pflege- und sogenannten Hotelleriekosten entflechtet. Bis heute gibt es jedoch noch viele unterschiedliche Interpretationen der gesetzlichen Grundlage und Debatten. 

Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen bezogen im Jahr 2019 zirka 337’000 Personen EL, darunter 35 Prozent der IV-Bezüger. Die EL-Berechnung für im Heim lebende Personen unterscheidet sich in einigen Punkten von jener anderer Personen. Pro infirmis zeigt die Unterschiede gut auf. 

Welche Kosten der Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause im Rahmen der Ergänzungsleistungen anrechenbar sind, ist Sache der Kantone. Es wird unterschieden zwischen ambulanter Pflege und Haushaltshilfe durch 

  • öffentliche oder gemeinnützige Träger wie der Spitex
  • Privatpersonen
  • Familienangehörige.

In erstem Fall sind die Kosten grundsätzlich anrechenbar, soweit sie nicht anderweitig – zum Beispiel durch die Krankenkasse – gedeckt werden können. Bei der Hilfe durch Privatpersonen wird wiederum unterschieden zwischen der eigentlichen Behandlungs- und Grundpflege sowie der Haushaltshilfe, dies gilt ebenso bei der Unterstützung durch Familienangehörige.

Münzen | © unsplash Vor allem, wer Pflege in Anspruch nimmt, muss mit hohen Kosten rechnen. (unsplash)

Die Kosten der Pflege durch Familienangehörige werden nur berücksichtigt, wenn die Angehörigen durch die Pflege nachweisbar eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Und die Kosten der Haushaltshilfen werden nur erstattet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, die nicht im gleichen Haushalt lebt. 

IV entrichtet Hilflosenentschädigung

Zur teilweisen Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Grundpflege von behinderten Menschen entrichtet die Invalidenversicherung (IV) eine Hilflosenentschädigung. Diese Leistung wird unabhängig davon gewährt, ob ein Geburtsgebrechen vorliegt oder nicht. Die Höhe variiert je nach Grad der Hilflosigkeit.

Die AHV gewährt Hilflosenentschädigungen nach denselben Grundsätzen wie die IV. Seit dem 1. Januar 2011 werden zum halben Ansatz auch Hilflosenentschädigungen bei leichter Hilflosigkeit gewährt, wenn die Personen nicht in einem Heim leben.

Bei einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV auf ärztliche Anordnung hin die Behandlungspflege durch Pflegefachleute voll. Bei zu Hause wohnhaften Minderjährigen leistet sie zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Intensivpflegezuschlag, sofern die tägliche Behandlung und Grundpflege länger als vier Stunden dauert.

Die Pflegefinanzierung ist komplex. Betroffene und ihre Angehörigen sollten nicht zögern und bei Fragen frühzeitig die Ansprechpartner bei Krankenkassen, Spitex, IV, Gemeinde oder bei der Patientenstelle Schweiz kontaktieren.


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