Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer
Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer

Ergänzungsleistungen: ein wichtiger Pfeiler der Existenzsicherung

Die Ergänzungsleistungen (EL) wurden 1966 eingeführt und waren ursprünglich nur als Übergangslösung gedacht. Heute nehmen sie eine wichtige Stellung zwischen der klassischen Sozialversicherung der AHV und IV sowie der öffentlichen Sozialhilfe ein.

Münzen | © unsplash

Vor allem, wer Pflege in Anspruch nimmt, muss mit hohen Kosten rechnen. (unsplash)

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Menschen mit Behinderung, Betagte und Hinterlassene sollen also mit den Ergänzungsleistungen über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Ohne Ergänzungsleistungen zur AHV/IV würde das Drei-Säulen-Prinzip der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge daran kranken, dass es nur den Besserverdienenden Existenzsicherung gewährleisten würde.

Ergänzungsleistungen – keine Fürsorgeleistung

Entgegen einer häufig geäusserten Meinung handelt es sich bei den Ergänzungsleistungen nicht um Fürsorgeleistungen, sondern um Bedarfsleistungen, auf die auch ein rechtlicher Anspruch besteht. Dafür müssen aber verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, zum einen persönliche, zum andern wirtschaftliche. 

Namentlich muss ein Anspruch auf eine Grundleistung der AHV oder IV bestehen und Antragstellende müssen ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Ebenso darf das Vermögen von alleinstehenden Menschen 100 000 Franken und von Ehepaaren 200 000 Franken nicht überschreiten.

Bei den jährlichen Ergänzungsleistungen, welche monatlich ausgerichtet werden, wird unterschieden zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die in einem Heim wohnen.

Ausländer:innen müssen mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben, damit sie Ergänzungsleistungen beanspruchen können. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Bürgerinnen oder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, für die das Personenfreizügigkeitsabkommen gilt oder Staatsangehörige der EFTA (Island, Liechtenstein und Norwegen) müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.

Zusätzliche Rückerstattungen für weitere Kosten

Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen weitere Kosten rückerstatten lassen. Das Anrecht auf die Vergütung besteht aber nur dann, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung wie Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder IV usw. gedeckt sind. Folgende Kosten können Sie sich rückerstatten lassen:

  • zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung) 
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen 
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät 
  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle 
  • Kosten für Hilfsmittel 
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich 1000 Franken 
  • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren 
Eine Behandlung beim Zahnarzt kann man sich grundsätzlich auch vergüten lassen. | © pixabay Eine Behandlung beim Zahnarzt kann man sich grundsätzlich auch vergüten lassen. (pixabay)

Die Kantone erlassen die näheren Bestimmungen zu den Krankheitskosten, die vergütet werden können. Wenn keine jährlichen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, ist die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen trotzdem möglich, wenn nur wegen dieser Kosten die Ausgaben die Einnahmen überschreiten. 
Für die Krankheits- und Behinderungskosten können pro Jahr zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen höchstens folgende Beträge vergütet werden: 

  • Alleinstehende 25'000 Franken
  • Ehepaare 50'000 Franken 
  • Heimbewohner 6'000 Franken

Kantone können höhere Beträge vorsehen

Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag auf 90’000 Franken bei schwerer – resp. 60’000 Franken bei mittelschwerer – Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.

Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen werden ausserdem auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht für Radio und Fernsehen befreit.

Entwicklung der Ergänzungsleistungen

Für Menschen mit Behinderung sind die Ergänzungsleistungen besonders wichtig: 438'000 Personen bezogen Ende 2019 eine EL zur Invalidenversicherung. 247'000 Personen erhielten im Dezember 2019 eine Ergänzungsleistung (EL) zur Altersversicherung. Das sind um rund 75 Prozent mehr als Ende 2013. Die EL-Ausgaben betrugen 2019 9,5 Milliarden Franken – um 5 Milliarden mehr als 2013.  

Genauere Informationen mit Berechnungsbeispielen finden Sie hier. 

Hier finden Sie Antworten zu den häufig gestellten Fragen. 

Hier können Sie berechnen, ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.


Ist dieser Artikel lesenswert?

Fehler gefunden? Jetzt melden.

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?