Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer
Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer

Der Wehrpflichtersatz für Männer mit Behinderung

Die Wehrpflichtersatzabgabe muss von allen männlichen Schweizer Bürgern gezahlt werden, die kein Militär- oder Zivildienst leisten. Menschen mit erheblichen Behinderungen sind allerdings unter gewissen Voraussetzungen davon befreit.

Foto des Schweizer Militärs in Formation. | © unsplash

Die Militärpflichtersatz-Abgabe gilt für alle, die als untauglich eingestuft wurden. (unsplash)

Die Wehrpflichtersatzabgabe

Männliche Schweizer Bürger, die als untauglich eingestuft wurden unterliegen erst ein Mal generell der Ersatzpflicht. Die Dauer der Ersatzpflicht richtet sich dabei nach der Dauer der Dienstpflicht. Sie beginnt also frühstens zu Beginn des Jahres, in dem der Dienstpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und dauert maximal bis zu dem Ende des Jahres in dem er das 37. Altersjahr vollendet. Allerdings muss die Wehrpflichtersatzabgabe nur für maximal 11 Jahre geleistet werden.

Die Höhe der Ersatzpflicht beläuft sich jährlich auf 3 Prozent des steuerbaren Einkommens der direkten Bundessteuer, beträgt aber immer mindestens 400 Franken pro Jahr – auch wenn kein Einkommen vorliegt. Wer Diensttage im Zivilschutz leistet bekommt diese angerechnet: Für jeden innerhalb eines Jahres geleisteten Diensttag im Zivilschutz ermässigt sich die Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe in diesem Jahr um 4 Prozent.

Ersatzbefreiung

Unter gewissen Voraussetzungen sind einige Schweizer Bürger von der Ersatzpflicht befreit. Dazu gehören Männer mit doppelter Staatsbürgerschaft der Länder Italien, Frankreich, Deutschland und Österreich, die ihren Militärdienst bereits dort geleistet haben. Auch in den USA geborene Schweizer sind unter gewissen Voraussetzungen davon befreit. Weiter gibt es spezielle Regelungen für Auslandschweizer und Männer die gewisse Berufe ausüben (z.B. Polizisten, Bundesräte, Geistliche). Wer aufgrund seines Militär- oder Zivildienstes untauglich wird, muss ebenfalls keine Abgabe leisten.

Für Männer mit einer Behinderung gibt es ebenfalls einige Ausnahmen. Nicht Ersatzpflichtig ist dabei, wer aufgrund einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einer der folgenden Punkte erfüllt. Von der Ersatzpflicht befreit ist:

  • Wer ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, das nach Abzug von Versicherungsleistungen und von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten das betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt.
  • Wer als dienstuntauglich gilt und eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht.
  • Wer als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt.
Für die Befreiung vom Dienst müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. | © unsplash Für die Befreiung vom Dienst müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. (unsplash)

Männer mit leichter Behinderung und die Ersatzpflicht

Männer mit leichter Behinderung, die für untauglich erklärt wurden, können sich nicht ohne Weiteres von der Ersatzpflicht befreien lassen. Es gibt allerdings die Möglichkeit den Militärdienst auch mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leisten.

Dafür müssen Betroffene ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich festhalten und mitteilen. Danach werden sie von einer spezialisierten, medizinischen Untersuchungskommission beurteilt und es wird nach Möglichkeiten gesucht sie unter Auflagen bestimmten militärischen Funktionen im Ausbildungs- und Supportbereich zuzuteilen. Die zugeteilte Funktion richtet sich nach der zivilen Tätigkeit des Betroffenen und seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten. 

Wo können Berechtigte die Ersatzbefreiung beantragen?

Wo genau Sie die Ersatzpflicht beantragen können, hängt von ihrem Wohnkanton ab. Generell gilt aber, dass dafür das kantonale Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zuständig ist. Gewisse Kantone (zum Beispiel Basel Landschaft) verfügen über eigene Wehrpflichtersatzabgabe-Ressorts an die sich zu wenden ist. Bei anderen Kantonen muss man sich beim allgemeinen Amt für Militär und Zivilschutz melden (zum Beispiel Graubünden). 

Achten Sie bei Ihrem Gesuch unbedingt darauf die verlangten Unterlagen (z.B. Dienstbüchlein, Rentenverfügung der IV) mit einzureichen. Bei Unsicherheiten darüber was genau einzureichen ist, informieren Sie sich am besten direkt bei dem zuständigen Amt. 


Ist dieser Artikel lesenswert?

Fehler gefunden? Jetzt melden.

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?