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Vorsorgeauftrag: Wer regelt Ihre Angelegenheiten im Ernstfall?

Wenn Sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls urteilsunfähig werden, entscheidet die KESB, wer Ihre Angelegenheiten für Sie regelt. Es sei denn, Sie halten in einem Vorsorgeauftrag fest, dass kein Beistand, sondern eine von Ihnen ausgewählte Person diese Aufgabe übernehmen soll.

Drei Krankenhausbetten nebeneinander, im Hintergrund sieht man ein Krankenhauszimmer. | © pexels

Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Ihre Angelegenheiten regelt, falls Sie urteilsunfähig werden. (pexels)

Automatisches Inhaltsverzeichnis

Der Vorsorgeauftrag ist ein wichtiges Instrument im Schweizer Erwachsenenschutzrecht. Seit 2013 dort verankert, stärkt er das Selbstbestimmungsrecht und ermöglicht Ihren Angehörigen in Ihrem Sinne Entscheidungen zu treffen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie einen gültigen Vorsorgeauftrag erstellen, wann er zum Einsatz kommt und wie er sich von einer Patientenverfügung unterscheidet.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es einer oder mehreren von Ihnen bestimmten Person(en) Entscheidungen in Ihrem Namen zu treffen. Diese sogenannten Vertretungshandlungen beschränken sich auf drei wesentliche Bereiche.

  • Personensorge: Hierzu gehören Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Pflege und allgemeine persönliche Belange. Die beauftragte Person kann Entscheidungen über Ihren Aufenthaltsort, Ihren Alltag und die Ernährung treffen. 
  • Vermögenssorge: Dieser Bereich umfasst die Verwaltung von Geld und anderen finanziellen Aspekten. Die beauftragte Person kann Zahlungen tätigen und Rechnungen begleichen.
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Hierzu gehört die Verwaltung von Dokumenten und die Kommunikation mit Behörden, Geschäftspartnern und anderen Dritten. 

Brauche ich einen Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgeauftrag in der Schweiz ist keine Pflicht. Dennoch empfiehlt es sich, einen zu verfassen. Nur so können Sie sicherstellen, dass die wichtigen, oben erwähnten Angelegenheiten von einer Person, der Sie vertrauen, in Ihrem Interesse geregelt werden. Und auch für Ihre Angehörigen kann der Vorsorgeauftrag entlasten sein, enthält er doch klare Anweisungen für den Ernstfall, was Sicherheit bietet und Konflikte verhindert.

Wann gilt ein Mensch als urteilsunfähig?

Urteilsfähig ist eine Person, wenn sie die eigenen Handlungen vernünftig beurteilen kann. Die Urteilsfähigkeit eines Menschen kann dauerhaft, zum Beispiel wegen einer kognitiven Behinderung oder nur vorübergehend, zum Beispiel wegen eines Unfalls, eingeschränkt sein. Als urteilsunfähig gilt eine Person, die nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen oder vernünftig zu handeln.

Einen gültigen Vorsorgeauftrag erstellen

Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er die Formvorschriften einhält. So muss er entweder handschriftlich verfasst oder notariell beglaubigt werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung müssen Sie selbst zudem handlungsfähig sein, Sie dürfen also zum Beispiel nicht unter einer Beistandschaft stehen. 

Wen wähle ich als Vertretung?

Als ersten Schritt müssen Sie eine Person auswählen, der Sie absolut vertrauen und die Ihre Interessen im Ernstfall vertreten soll. Sie können dafür entweder eine natürliche Person, also zum Beispiel Geschwister oder eine juristische Person, beispielsweise einen professionelle:n Betreuer:in, wählen. Weiter sollten Sie sich überlegen, ob Sie eine Person für alle drei Aufgabenbereiche einsetzen oder pro Aufgabe je eine Person wählen. Bestimmen Sie zudem einen Ersatz, falls Ihre gewählte Vertretung die Aufgabe nicht übernehmen kann. Es ist ausserdem ratsam, Ihre Vertretungsperson(en) in die Erstellung des Vorsorgeauftrags miteinzubeziehen und sie über Ihre Wünsche zu informieren. 

Übrigens: Für verheiratete Paare oder Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist die Errichtung eines Vorsorgeauftrags nicht zwingend erforderlich. Hier besteht von Gesetzes wegen bereits ein Vertretungsrecht.

 

Was muss zwingend in den Vorsorgeauftrag?

Folgende Punkte sollten zwingend im Vorsorgeauftrag enthalten sein:

  • Ihre persönlichen Daten
  • Daten der Vertretungsperson(en)
  • Klare Angaben zu den Vertretungsbereichen (Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr)

Wann kommt der Vorsorgeauftrag zum Einsatz?

Wenn Sie (vorübergehend) urteilsunfähig sind, validiert die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Vorsorgeauftrag und setzt ihn in Kraft. Er erlischt bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit oder im Todesfall.

Was Sie sonst noch über den Vorsorgeauftrag wissen müssen

  • Wo hinterlegen? Bewahren Sie den Vorsorgeauftrag an einem sicheren Ort auf und informieren Sie Ihre Vertrauensperson darüber.
  • Preis bei notarieller Unterstützung: Wenn Sie den Vorsorgeauftrag notariell beurkunden lassen, fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich je nach Kanton und Notar.
  • Unkomplizierte Gesamtlösung: Der Docupass der Pro Senectute ist eine praktische Gesamtlösung für Vorsorgeaufträge und weitere wichtige Dokumente. Er enthält alle relevanten Informationen und kann im Ernstfall schnell zur Hand genommen werden. Der Docupass umfasst nicht nur den Vorsorgeauftrag, sondern zum Beispiel auch die Patientenverfügung und kann digital hinterlegt werden. 

Unterschied Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag sind nicht dasselbe! In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Massnahmen Sie im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls wünschen oder ablehnen. Dies betrifft vor allem lebenserhaltende Massnahmen wie Beatmung, künstliche Ernährung oder Reanimation. Die Patientenverfügung ist bindend für medizinisches Personal. Der Vorsorgeauftrag hingegen ist umfassender und bezieht sich auf verschiedene Lebensbereiche, betrifft er doch finanzielle und persönliche Angelegenheiten. Es ist empfehlenswert, einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung zu erstellen. Beide Dokumente ergänzen sich und gewährleisten, dass Ihre Wünsche in verschiedenen Situationen berücksichtigt werden und bieten eine umfassende Absicherung für Sie und Ihre Angehörigen. 

Checkliste Vorsorgeauftrag

Hier finden Sie eine praktische Checkliste zur unkomplizierten und formrichtigen Erstellung Ihres Vorsorgeauftrags. 

☐ Überlegen Sie sich, ob im Ernstfall eine natürliche oder juristische Person Ihre Angelegenheiten regeln soll.

☐ Entscheiden Sie, ob Sie eine oder mehrere Personen für die drei Vertretungsbereiche beauftragen möchten. Wenn Sie sich für mehrere Vertreter:innen entscheiden, halten Sie fest, ob diese Personen nur gemeinsam handeln können oder nicht.

☐ Klären Sie mit der gewählten Vertrauensperson ab, ob sie diese wichtige Aufgabe zur Wahrung Ihrer Interessen übernehmen möchte.

☐ Umschreiben Sie die Aufgaben, die die von Ihnen gewählte Person übernehmen soll, möglichst klar.

☐ Legen Sie die Höhe der Entschädigung für die Vertrauensperson fest. Falls es sich bei Ihrer Vertrauensperson um Ehepartner:in oder eingetragene Partner:innen handelt, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.

☐ Halten Sie die oben genannten Entscheidungen handschriftlich fest.

☐ Kontaktieren Sie ein:e Notar:in für die Beglaubigung, falls Sie den Vorsorgeauftrag nicht handschriftlich verfassen.

☐ Achten Sie darauf, dass alle relevanten Informationen enthalten sind.

☐ Hinterlegen Sie das Dokument an einem sicheren, aber leicht auffindbaren Ort und informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen darüber. Sie können den Hinterlegungsort auch gegen eine Gebühr beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes ins Personenstandsregister eintragen lassen.

☐ Prüfen Sie Ihren Vorsorgeauftrag regelmässig und nehmen Sie Änderungen vor, falls nötig.

Mit dieser Checkliste können Sie einen Vorsorgeauftrag erstellen, der sicherstellt, dass Ihre Wünsche respektiert werden, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Für weitere Informationen steht Ihnen die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung. Der KESB-Finder zeigt Ihnen anhand Ihres Wohnkantons, welche KESB für Sie zuständig ist. Weitere Tipps erhalten Sie im Merkblatt Vorsorgeauftrag.


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