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Erwachsenenschutzrecht: Ein Mehr an Selbstbestimmung

Bereits seit 2013 ist das Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Es regelt die behördlichen Massnahmen zum Schutz von erwachsenen Personen, die hilfs- oder schutzbedürftig sind. Ziele sind ein grösseres Selbstbestimmungsrecht und mehr Schutz der Betroffenen.

Bild von Menschen mit Behinderungen, die an einem Inklusionsmarsch teilnehmen. | © Gesellschaftsbilder, Jörg Farys

Das Erwachsenenschutzrecht steht für Selbstbestimmung und Schutz. (Gesellschaftsbilder, Jörg Farys)

Anfang 2013 hat das neue Erwachsenenschutzrecht das Vormundschaftsgesetz abgelöst. Das Erwachsenenschutzrecht bezweckt den Schutz von Personen, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls vollständig oder teilweise handlungsunfähig sind. Es stellt zwei Instrumente zur Verfügung, mit denen das Recht auf Selbstbestimmung gefördert wird: den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Mit dem starken Fokus auf Selbstbestimmung, folgt das Erwachsenenschutzrecht zumindest teilweise auch den Forderungen der Selbstbestimmt-Leben Bewegung.

Vorsorgeauftrag klärt Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit

Der Vorsorgeauftrag ist ein neues Instrument. Mit ihm kann eine handlungs- und urteilsfähige, volljährige Person eine natürliche oder juristische Person (zum Beispiel eine Institution oder Bank) beauftragen, im Falle einer möglichen Urteilsunfähigkeit durch eine Krankheit oder eine fortschreitende Behinderung für sie zu handeln. Dies kann den Betreuungsbereich ebenso betreffen wie Anordnungen in Bezug auf allfällige medizinische Massnahmen oder die Regelung von finanziellen Angelegenheiten.

Umfassende Formvorschriften des Vorsorgeauftrags

Die Formvorschriften eines Vorsorgeauftrags sind entsprechend der grossen Tragweite eines solchen Entscheids streng. Der Vorsorgeauftrag muss von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch ein Notariat öffentlich beurkundet sein. Die Errichtung des Vorsorgeauftrags sowie dessen Hinterlegungsort sollte beim Zivilstandsamt eingetragen werden.

Tritt eine Urteilsunfähigkeit ein, erkundigt sich die zuständige regionale Erwachsenenschutzbehörde, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt und prüft dessen Rechtsgültigkeit. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird der beauftragten Person eine Urkunde ausgehändigt, die ihre Position bestätigt und ihre Rechte und Pflichten festhält.

Das Foto zeigt die Hände eines Mannes, der an einem weißen Tisch sitzt und mit einem schwarzen Kugelschreiber ein weißes Blatt Papier unterzeichnet. | © pixabay Eine Patientenverfügung kann Ihren Liebsten schwierige Entscheidungen abnehmen. (pixabay)

Patientenverfügung: Welche medizinischen Massnahmen will ich?

Die Patientenverfügung war bereits vor Inkraftsetzung des Erwachsenenschutzrechts in der medizinischen Praxis anerkannt. Nun wurden aber die Grundzüge gesetzlich geregelt. Bei der Patientenverfügung geht es darum, als urteilsfähige Person selbstbestimmt festzulegen, welche medizinischen Massnahmen man ablehnt und welchen man zustimmt.

Wird man zu einem späteren Zeitpunkt urteilsunfähig, muss das behandelnde ärztliche Fachpersonal den Wünschen der Patientin beziehungsweise des Patienten entsprechen, ausser wenn die Patientenverfügung unzulässige Anweisungen enthält oder wenn er begründete Zweifel hegt, dass sie dem Willen des Betroffenen entspricht.

Die Patientenverfügung muss ebnfalls schriftlich errichtet, datiert und unterschrieben werden. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag genügt aber ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular. Auch kann eine Person bezeichnet werden, die bei Urteilsunfähigkeit der Person über die medizinischen Massnahmen entscheiden soll.

Weitere Neuerungen des Erwachsenenschutzrechts

Das neue Erwachsenenschutzrecht räumt Ehegatten oder eingetragenen Partnern einer urteilsunfähigen Person gewisse gesetzliche Vertretungsrechte ein. Sie erhalten insbesondere die Befugnis, alle zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.

Um den Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten, ist es gemäss neuem Recht ausserdem zwingend, bei längerem Aufenthalt einen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschliessen.

Als einzige amtsgebundene Massnahme ist neu nur noch die mögliche Errichtung einer Beistandschaft vorgesehen. Diese darf von der Erwachsenenschutzbehörde nur errichtet werden, wenn der Betroffene zum Beispiel aufgrund einer geistigen Behinderung oder eine psychischen Störung nicht (mehr) in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen oder eine Vollmacht zu erteilen.

Mit dem Erwachsenenschutzrecht hat sich auch die Ämterlandschaft verändert: Statt der bisherigen Vormundschaftsbehörden, existieren nun 150 regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). In diesen arbeiten Fachleute aus den Bereichen Recht, Medizin und Sozialarbeit an der Umsetzung der Bestimmungen des Erwachsenenschutzgesetztes. 


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