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Freiwilligkeit vor Zwang – die Schwerbehindertenvertretung in der Schweiz

Die Schwerbehinderungsvertretung hat zum Ziel, die Integration von Menschen mit Behinderung ins Berufsleben zu unterstützen. Während andere Länder Unternehmen dazu verpflichten eine Schwerbehindertenvertretung einzusetzen, beruht das Schweizer System auf dem Freiwilligkeitsprinzip.

Drei Leute sitzen an einem Bürotisch. | © unsplash

Um Menschen mit Behinderungen besser im Berufsalltag zu integrieren, gibt es die Schwerbehindertenvertretung . (unsplash)

Die Schwerbehindertenvertretung und ihre Äquivalente erfüllen eine wichtige Aufgabe: Sie tragen einen grossen Teil zur Integration von Menschen mit Behinderung ins Berufsleben bei. Um dabei die Interessen von Mitarbeitenden mit Behinderung in vollem Umfang wahren zu können, ist ein hohes Mass an Fachkenntnis erforderlich. Im Schweizer Arbeitsrecht ist das Prinzip der Schwerbehindertenvertretung durchaus verankert, der Vergleich mit Deutschland zeigt allerdings, dass die Schweiz dabei viel stärker auf Freiwilligkeit setzt als andere Staaten dies tun.

Die Schwerbehindertenvertretung in Deutschland – eine strikte Verpflichtung

In unserem nördlichen Nachbarland sind Unternehmen mit mindestens fünf Angestellten mit schwerer Behinderung rechtlich dazu verpflichtet, eine Vertretungsstelle für diese Menschen einzurichten. Die vertretende Person wird dabei ausschliesslich von den Betroffenen selbst gewählt und ist dazu verpflichtet deren Interessen gegenüber der Arbeitgeberschaft zu verteidigen

Im Falle von Konflikten zwischen den Arbeitgebenden und Angestellten mit Behinderung greift die Schwerbehindertenvertretung vermittelnd ein und setzt sich dafür ein, dass die Rechte der Mitarbeitenden von Seiten des Unternehmens gewahrt werden. Auch bei Verwaltungsakten wie zum Beispiel einer Antragstellung bei den Arbeitgebenden oder bei der zuständigen Arbeitsbehörde ist die Schwerbehindertenvertretung behilflich. Ausserdem nimmt sie Beschwerden von Arbeitnehmenden mit Behinderung entgegen und leitet diese an das Unternehmen weiter, beziehungsweise bemüht sich um die Umsetzung der erforderlichen Massnahmen.

Situation in der Schweiz – weniger Zwang, mehr Freiwilligkeit

Das Schweizer Äquivalent zur Schwerbehindertenvertretung unterscheidet sich stark von der durchreglementierten und fest institutionalisierten deutschen Variante. 

Zwar ist die Schwerbehindertenvertretung Bestandteil der Mitspracheregelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und im Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich verankert. Aber ingesamt wird dabei hauptsächlich auf die Freiwilligkeit der Unternehmen und Behörden gesetzt.

Schwerbehindertenvertretung im öffentlichen Sektor

Generell gelten für den öffentliche Sektor etwas striktere und konkretere Regelungen als für die Privatwirtschaft. So ist der Bund als Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, den Posten eines oder einer sogenannten «Integrationsbeauftragen» ins Leben zu rufen und auszustatten. Dieser oder diese hat allerdings lediglich eine vermittelnde Funktion und stellt im Falle einer Auseinandersetzung den Kontakt zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden her. Ein Mitspracherecht fällt dem oder der Integrationsbeauftragten hingegen nicht zu.

Darüber hinaus hat der Bund eine erhöhte Fürsorgepflicht für Angestellte mit Behinderung. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderung im Angestelltenverhältnis einen erhöhten Schutz geniessen. Bei Fragen zum Beschäftigungsverhältnis wie einer Einstellung oder Kündigung muss der Bund ausserdem die gesamte Arbeits- und Lebenssituation eines Mitarbeitenden mit Behinderung als Grundlage seiner Entscheidungen heranziehen. Ebenfalls gilt ein Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderung bei der Stellenbesetzung. 

Für die Angestellten mit Behinderung der Kantone und Gemeinden gilt ebenfalls eine erhöhte Fürsorgepflicht, die mit der des Bundes vergleichbar ist. Darüber hinaus greift allerdings kein einheitliches Recht zum Schutz vor Diskriminierung von Behinderten. Stattdessen unterscheidet sich die kantonale und kommunale Rechtslage, je nach Kanton und Gemeinde, deutlich.

Schwerbehindertenvertretung im privaten Sektor

Im Gegensatz zu den öffentlichen Arbeitgebenden sind Private keinem grundsätzlichen Gesetz gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderung unterstellt und es gibt im Unterschied zu Deutschland auch keine Pflicht einen Schwerbehindertenvertetenden einzusetzen. Für Angestellte mit schwerer Behinderung gelten dieselben arbeitsrechtlichen Grundlagen wie für Mitarbeitende ohne.

Glücklicherweise gibt es aber zahlreiche Arbeitgebende aus der privaten Wirtschaft, die Menschen mit Behinderung aus freien Stücken gleichstellen, ihre Arbeitskraft in hohem Masse schätzen und sich für deren Rechte einsetzen. Einige Beispiele von vorbildlichen Unternehmen finden sie hier


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