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Die Versicherung von Hilfsmitteln

Mit Versicherungen beschäftigt man sich häufig erst, wenn es zu spät ist – sprich, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Die Materie ist komplex und kostet meist viel Zeit und Geld. Schwierig präsentiert sich die Sachlage auch beim Thema Versicherung von Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen.

Papiere | © unsplash

Bei der Versicherung von Hilfsmitteln gilt, sich gut zu informieren und die Sachlage vor einem allfälligen Schaden oder Verlust abzuklären. (unsplash)

Rollstühle, Gehhilfen, Hörgeräte, Lupenbrillen oder elektronische Geräte für die unterstützte Kommunikation: Die Liste der Hilfsmittel, die Menschen mit einer Behinderung in ihrem Aufgabenbereich benötigen, ihnen die Fortbewegung erleichtern oder auf die sie für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und für die Selbstsorge angewiesen sind, ist lang.

Manchmal ist der Weg zum bestmöglichen Hilfsmittel hindernisreich, manchmal geht es etwas einfacher. Entweder die Invalidenversicherung (IV), die AHV, die obligatorische Krankenversicherung oder eine je nach Versicherungsgesellschaft angebotene separate Hilfsmittelversicherung übernehmen die Kosten. Bei den Hilfsmitteln der Krankenkasse geht aber der Selbstbehalt zu Lasten der Versicherten und die Beiträge an die verschiedenen Hilfsmittel sind begrenzt.

Wer kommt für welchen Schaden auf?

Unabhängig davon stellt sich die Frage, welche Versicherung in welchen Fällen für einen Schaden oder den Verlust der Hilfsmittel aufkommt. So wie nicht ganz klar ist, wer in welchen Fällen für das Hilfsmittel bezahlt, lässt sich aber auch diese Frage nicht abschliessend beantworten.

IV übernimmt in der Regel Reparaturkosten für geliehene Hilfsmittel

Hilfsmittel, die die Invalidenversicherung bezahlt, werden leihweise abgegeben und gehören auch weiterhin der IV. Für Schäden, welche im normalen Gebrauch entstehen, übernimmt sie die Reparaturkosten oder sie übernimmt auch den Ersatz bei Diebstahl.

Die IV behält sich aber das Recht vor, auf eine möglicherweise bestehende Haftpflichtversicherung des Betroffenen Regress zu nehmen. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn es sich um einen Fall mutwilliger Beschädigung handelt. Es stellt sich aber die Frage, wer bestimmt, was mutwillig ist und was nicht. Ist es bespielsweise mutwillig, wenn ein Mensch mit einem geistigen Handicap aus Frust oder Wut ein Hilfsmittel beschädigt?

Hausratversicherung bei Schäden durch Feuer, Wasser oder Diebstahl

Anders präsentiert sich die Situation bei Beschädigung oder Verlust des Hilfsmittels zu Hause durch Feuer, Wasser oder Diebstahl. Hier deckt die in den meisten Kantonen obligatorische Hausratversicherung die Schäden bis zur vertraglich festgesetzten Summe. Es ist deshalb zu empfehlen, die Hausratversicherung anzupassen, wenn sich im Haushalt ein sehr teures Hilfsmittel wie ein elektronischer Rollstuhl befindet.

Betreffend Diebstahl wird in der Hausratversicherung unterschieden zwischen Einbruchdiebstahl, Beraubung und einfachem Diebstahl. Wichtig ist, dass alle drei Diebstahlarten in der Police eingeschlossen sind. Sie gelten zu Hause wie auch auswärts. Es gibt aber von Seiten der Versicherungen gängige Ausschlüsse.

So bestehen Leistungsbegrenzungen für Schmuck, Geldwerte oder eben auch «sonstigen Hausrat», welcher sich ausserhalb des Versicherungsortes befindet. Und beim einfachen Diebstahl ist Hausrat auswärts in der Regel nur aufgrund besonderer Bedingungen versicherbar.

brennendes Haus | © unsplash Werden Hilfsmittel bei einem Wohnungsbrand zerstört, kommt die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden auf. (unsplash)

Wertsachenversicherung bei Verlust des Hilfsmittels

Blosses Verlieren oder Abhandenkommen einer Sache ist kein Diebstahl und deshalb in der Hausratversicherung auch nicht versichert. Wer sich für diese Gefahr versichern will, kann eine Wertsachenversicherung oder eine Versicherung für spezielle Lösungen abschliessen, wie sie von verschiedenen Versicherungsunternehmen angeboten werden.

Haftpflichtversicherung bei Beschädigung durch Drittperson

Nicht selten kommt es vor, dass Hilfsmittel auch unabsichtlich durch eine Drittperson beschädigt werden. In diesem Fall muss geprüft werden, ob deren Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist nicht obligatorisch, aber heute beinahe unentbehrlich. Sie kann nicht nur im erwähnten Fall zum Einsatz kommen, sondern kann auf der anderen Seite auch Menschen mit Behinderung vor ungerechtfertigten finanziellen Ansprüchen schützen.

Rechtsschutzversicherung im privaten und beruflichen Alltag

In die gleiche Richtung geht der Abschluss einer privaten Rechtsschutzversicherung. Sie kann separat oder häufig auch in Kombination mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Eine Rechtsschutzversicherung berät oder Vertritt den Versicherungsnehmer als Privatperson im privaten wie im beruflichen Alltag. Zu den versicherten Risiken gehören in der Regel auch das Schadenersatzrecht, das Patientenrecht oder das Sachenrecht. Die Bedingungen sind je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich.

Jeder Fall ist anders

Die erwähnten Versicherungsleistungen zeigen, dass es die Versicherungslösung für beschädigte oder entwendete Hilfsmittel nicht gibt. Jeder Fall präsentiert sich anders, jeder Fall ist individuell. Und so sollte sich denn auch jede Person, die auf Hilfsmittel angewiesen ist, von einem Versicherungs-Fachperson oder juristischen Fachperson von Behindertenorganisationen eingehend beraten lassen. Nur so lassen sich die Risiken bestmöglich ausschliessen.

Heute gibt es für fast alle Lebenssituationen ein Versicherungsangebot. Ein spezielles Angebot über alle Versicherungsgesellschaften hinweg, das Schäden oder den Verlust von Hilfsmitteln einheitlich absichert, würde einen weissen Fleck in der Versicherungslandschaft abdecken.


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