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Einschulung von Kindern mit Behinderung

Sonder- oder Regelschule? Urs Meier, Abteilungsleiter für Sonderpädagogisches des Volksschulamtes Kanton Zürich beantwortet Fragen zur Entscheidungsfindung und zum richtigen Vorgehen für die passende Einschulung des Kindes.

Bücher, Apfel und Farbstifte liegen auf einem Pult. | © Unsplash

Die Einschulung ist ein wichtiges Ereignis im Leben eines Kindes. (Unsplash)

Soll mein Kind in die Regelschule oder doch besser in eine Sonderschule? Diese Frage stellen sich viele Eltern von Kindern mit einer Behinderung. Je nach Behinderung ist eine Sonderschulung sinnvoller oder die Regelschule. Grundsätzlich kommt eine Sonderschulung in Frage, wenn das Kind in der Regelschule trotz sonderpädagogischen Angeboten (zum Beispiel Förderunterricht) nicht angemessen gefördert werden kann. 

Am Anfang das Gespräch

Eltern sollten bei der Anmeldung des Kindes die zuständige Schulgemeinde (im Normalfall die Wohngemeinde) über die Behinderung des Kindes informieren, damit die nötigen schulpsychologischen und medizinischen Abklärungen in die Wege geleitet werden können. «Ist nur eine sonderpädagogische Massnahme nötig, kann diese mit dem Eintritt in die Schule angegangen und geplant werden», erklärt Urs Meier, Abteilungsleiter Sonderpädagogisches des Volksschulamtes im Kanton Zürich. Das Zuweisungsverfahren ist in beiden Fällen gleich. Kommt eine Sonderschulung in Frage, findet vor der Einschulung in jedem Fall ein Schulisches Standortgespräch mit den Eltern, der Lehrperson, der Heilpädagogin oder dem Heilpädagogen und dem heilpädagogischen Früherzieher statt. Zeichnet sich eine Sonderschulung ab, folgt als nächstes eine schulpsychologische Abklärung. Bei schwierigen oder unklaren Fällen können weitere Fachpersonen hinzugezogen werden, die sich zum Beispiel mit der Behinderung des Kindes auskennen. 

In einem weiteren Schulischen Standortgespräch erhalten die Eltern den vorläufigen Bericht und die Schulpflege erhält den Vorschlag zur Sonder- oder Regelschulung. Der endgültige Entscheid liegt bei der Schulpflege, gestützt auf den schulpsychologischen Bericht und die Anhörung der Eltern. 

Wenn nicht alle einverstanden sind 

Doch nicht immer sind die Eltern sind mit dem Entscheid der Schulpflege einverstanden. «Mit dem Entscheid der Schulpflege erhalten die Eltern eine Rechtsmittelbelehrung, die ihnen die Rekursfrist und -instanz (den Bezirksrat) angibt», erklärt Meier.  

Ein Junge mit einem Buch lacht.  | © Unsplash Auch Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf Bildung. (Unsplash)

Es kann auch vorkommen, dass eine Lehrperson der Regelschule ein Kind nicht unterrichten will, sei das aufgrund des Aufwandes oder der Befürchtung, von der Situation überfordert zu werden. Grundsätzlich kann die Lehrperson das Kind jedoch nicht ablehnen. «Sie kann nur der Schulpflege gegenüber Argumente vorbringen, warum für ein Kind eine separative Sonderschulung aus ihrer Sicht vorteilhafter wäre», bestätigt Meier. Die beiden genannten Bedenken zerstreut er: «Zeitmangel der Lehrperson wäre sicher kein ausreichender Grund. Selbstverständlich sollen die Lehrpersonen bei der integrierten Sonderschulung die entsprechende fachliche Unterstützung erhalten.»    

Auswahl der Sonderschulung

Sonderschulangebote sind im Kanton Zürich zahlreich. Es gibt sie für Kinder mit geistiger Behinderung, Körper-, Seh-, Hör- und/oder Sprachbehinderungen sowie Autismus-Spektrumsstörungen, schweren Lernbehinderungen und Verhaltensauffälligkeiten. Eine vollständige Liste der Sonderschulen im Kanton Zürich finden Sie hier

Grundsätzlich soll die Schule gewählt werden, die am nächsten gelegen ist und die auf die Art der Behinderung zutrifft. «Stehen gleichwertige Angebote zur Verfügung, sieht das Volksschulgesetz vor, der kostengünstigeren Variante den Vorzug zu geben», erklärt Meier. Die Eltern dürfen ihre Ansichten vor dem Entscheid der Schulpflege mitteilen, aber: «Ein Mitspracherecht gibt es nicht», stellt Meier klar. Die Eltern können allerdings gegen alle Entscheide beim zuständigen Bezirksrat Rekurs einlegen.  

Die Art der Sonderschulung kann je nach Bedürfnis des Kindes in der Regelschule integriert, in einer Tagessonderschule oder in einem Sonderschulheim erfolgen. Informationen zur integrativen Sonderschulung finden Sie beim Volksschulamt.

Wer zahlt was?

Nicht alle Schulen sind infrastrukturell auf ein Kind mit Behinderung vorbereitet und Hilfsmittel wie zum Beispiel Rampen oder spezielle Computer müssen angeschafft werden. Die Kosten dafür tragen je nach Situation die IV oder die Schule selbst. Die Gemeinde und der Kanton tragen alle weiteren anfallenden Kosten für die Sonderschulung, Therapien, sozialpädagogische Betreuung und den Transport, wobei die Eltern die Verpflegung und ausserschulische Betreuungsangebote bezahlen.


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