Besondere Herausforderung: Flugreisen für Menschen mit Behinderung
Für Menschen mit Behinderung bedeuten Reisen mit dem Flugzeug eine besondere Herausforderung. Die Airlines versuchen, den speziellen Ansprüchen Rechnung zu tragen, auf europäischer Ebene werden gleichzeitig Bestimmungen erlassen, um Personen mit eingeschränkter Mobilität vor Diskriminierung zu schützen.
Flugreisen sind für Menschen mit Behinderungen oft eine logistische Herausforderung. (pixabay)
Die Fluggesellschaft SWISS betreut Betroffene je nach Art und Grad der gesundheitlichen Einschränkung. An den Flughäfen in Zürich, Genf und Basel, wie auch an den meisten Flughäfen ausserhalb der Schweiz kümmert sich nach SWISS-Angaben speziell ausgebildetes Personal um Passagiere mit Behinderung. An den meisten Flughäfen bietet das Unternehmen kostenlose Rollstühle und Transportfahrzeuge, mit Begleitperson für Abflug und Ankunft an.
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Eigens entwickelter Bordrollstuhl
Auf Langstreckenflügen verfügt die SWISS über einen eigens entwickelten Bordrollstuhl. In den Flugzeugen lassen sich die Armstützen entfernen, der eigene Rollstuhl wird im Frachtraum kostenlos transportiert.
Passagiere mit einer Hör- oder Sehbehinderung
Wenn gewünscht, wird auch Passagieren mit einer Hör- oder Sehbehinderung ein Begleitdienst zur Verfügung gestellt. Der Transport von ausgewiesenen Führ- oder Begleithunden in der Kabine ist kostenlos.
Ärztliches Einverständnis
Airlines wie auch Flughäfen empfehlen, sich vor der Buchung eines Fluges von einer ärztlichen Fachperson bestätigen zu lassen, ob aus medizinischer Sicht einem Flug zugestimmt werden kann. Bei der Buchung sollte Art und Grad der Behinderung angegeben werden. Die Einschätzung erfolgt aufgrund der vier internationalen Einstufungen
- WCHC: Wheel Chair Carry, benötigt immer einen Rollstuhl, auch in der Kabine auf Hilfe angewiesen.
- WCHS: Wheel Chair Steps, kann kurze Strecken zu Fuss zurücklegen, aber keine Treppen steigen.
- WCHR: Wheel Chair Ramp, kann kürzere Strecken und Treppen zurücklegen.
- STCR: Stretcher, muss liegend transportiert werden.
Neue EU-Bestimmungen
Für den EU-Raum gelten bereits seit 2009 einige der in einer entsprechenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Beförderung von Flugreisenden mit Behinderung und mit eingeschränkter Mobilität. Diese Verordnung findet auf all jene Flüge Anwendung, die von einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat abfliegen, dort ankommen oder einen solchen im Transit benutzen.
Seit 2009 dürfen Luftfahrt- und Reiseunternehmen Personen mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität nicht mehr die Buchung eines Fluges oder die Anbordnahme verweigern, es sei denn, es ist aufgrund von internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Sicherheitsbestimmungen oder der Grösse des Flugzeugs oder seiner Türen unmöglich, Personen mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität zu transportieren. In solchen Fällen hat die Person Anspruch auf die Rückerstattung des Flugtickets oder einen Alternativflug.
Informationen müssen öffentlich zugänglich sein
Die Luftfahrtunternehmen müssen ausserdem dafür sorgen, dass die Sicherheitsbestimmungen und die Informationen über eventuelle Beschränkungen für den Transport von Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität öffentlich zugänglich sind; der Reiseunternehmer unterliegt derselben Informationspflicht in Bezug auf die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge.