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Berufliche (Wieder-)Eingliederung – Unterstützung für Arbeitgebende

Die berufliche (Wieder-)Eingliederung von Arbeitnehmenden mit einer Behinderung war das grosse Thema der 6. IV-Revision. Welche Anreize bestehen für Arbeitgeber, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen?

Gegenseitige Unterstützung

Gegenseitige Unterstützung (Pixabay)

Laut der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2024 sind zwei Drittel (68 Prozent) der Menschen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter am Arbeitsmarkt beteiligt. Bei Menschen ohne Behinderungen sind es 87 Prozent. Unabhängig von politischem Druck, Gesetzesrevisionen, Frühinterventionen der Invalidenversicherung (IV) und der Möglichkeit der Betroffenen, wieder zu arbeiten, ist insbesondere die Privatwirtschaft gefordert. Während im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes Bund, Kantone und Gemeinden zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, berufen sich die privaten Arbeitgeber auf ihre Autonomie im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit.

Konkret: Nur ein wettbewerbsfähiges und produktives Unternehmen mit gut ausgebauten Strukturen kann auch beeinträchtigte Personen sinnvoll beschäftigen. Wie können diese Arbeitgeber motiviert werden, Menschen mit einer Behinderung im Erwerbsleben eine Chance zu geben, wobei es auch die Verschiedenheit der Unternehmen zwischen Kleinfirma, KMU und Weltkonzern zu berücksichtigen gilt?

Ein diverses Team sitzt um einen Holztisch, zwei Personen geben sich die Hand.

Diversität und Inklusion für Ihr Unternehmen

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Die Invalidenversicherung setzt in ihrem Handeln zwei klare Prioritäten. Sie will einerseits verhindern, dass Betroffene überhaupt aus dem Arbeitsprozess rausfallen und andererseits den Arbeitgebern durch finanzielle und praktische Unterstützung bei der Wiedereingliederung beistehen.

IV bezahlt Zuschuss

Während der Anlern- und Einarbeitungszeit kann die IV-Stelle dem Arbeitgeber einen Einarbeitungszuschuss von maximal 180 Tagen ausrichten. Konkret bezahlt der Arbeitgeber wie üblich den Lohn und erhält von der IV einen Zuschuss, in dem sämtliche Beiträge an die Sozialversicherungen eingeschlossen sind. Der administrative Aufwand für das Unternehmen hält sich in Grenzen, da alles über die reguläre Lohnbuchhaltung abgerechnet wird.

Wenn eine von der IV vermittelte Person innert drei Jahren erneut länger als 15 Tage arbeitsunfähig wird und das Arbeitsverhältnis bereits über drei Monate dauert, erhält der Arbeitgeber eine Entschädigung. Zahlt er weiterhin Lohn oder Krankentaggeld, bekommt er ab dem 16. Tag 48 Franken pro Tag (bis fünfzig Mitarbeitende) oder 34 Franken pro Tag (über fünfzig Mitarbeitende), solange die Lohnzahlung dauert.

Wichtige Früherfassung

Nicht nur bei der Neueinstellung einer durch die IV vermittelten Person erhalten Arbeitgeber Unterstützung, sondern auch, wenn sich als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder anderer Probleme bei einem Mitarbeitenden das Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit abzeichnet. Unternehmen, die in einem solchen Fall mit der kantonalen IV-Stelle Kontakt aufnehmen, erhalten Auskünfte zu Versicherungsfragen und Unterstützung mit präventiven Massnahmen, die verhindern sollen, dass die Probleme chronisch werden.

Bei Bedarf wird die betroffene Person durch einen Coach der IV-Stelle betreut. In einem Eingliederungsplan werden die vereinbarten Ziele, die entsprechenden Massnahmen (z.B. Anpassung des Arbeitsplatzes oder Ausbildungskurse) und die Verantwortlichkeiten zusammen mit allen Beteiligten festgelegt. Der erste Ansprechpartner bei Problemen im Job wegen einer Behinderung ist für Arbeitgeber wie Arbeitnehmende die kantonale IV-Stelle. Das Fachpersonal dort kann in den einzelnen Fällen optimal alle möglichen Wege und Mittel aufzeigen, um beruflich wieder festen Boden unter den Füssen zu bekommen.

Eine Person im Rollstuhl arbeitet an einem Computer in einem Büro. Sie trägt ein Hörgerät und sitzt an einem Schreibtisch mit einem Monitor, einer Tastatur und einigen Notizen. Der Arbeitsplatz ist von Trennwänden umgeben, und der Raum scheint ruhig und gut organisiert zu sein. Arbeit (Pixabay)

Das Personalverleih – Konzept im Detail

Der Personalverleih funktioniert grundsätzlich wie eine herkömmliche Stellenvermittlung für Temporärarbeit und ist auf ein Jahr beschränkt.

  • Die Personalverleihagentur stellt nach einem vorgängigen Assessment die betroffene Person direkt ein und bezahlt deren Lohn und die Sozialleistungen. Sie entlastet in dieser Phase zudem sowohl den Arbeitnehmenden wie auch den Einsatzbetrieb durch professionelles Coaching.
  • Die betroffene Person arbeitet im Einsatzbetrieb (Unternehmen).
  • Das Unternehmen entschädigt die Personalverleihagentur ausschliesslich für die von der beeinträchtigten Person erbrachten Leistungen (Leistungslohn).
  • Die IV deckt während der befristeten Einstellung die behinderungsbedingten Mehrkosten, namentlich die Prämienerhöhungen für Krankentaggeld und Berufliche Vorsorge, sowie die Kosten für das Coaching.

XtraJobs geht auf eine Initiative aus Unternehmerkreisen zurück, welche der Wirtschaft bessere Rahmenbedingungen bei der Anstellung von Arbeitskräften mit Behinderung schaffen will. Die Kernorganisation wird durch das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie die beiden Stiftungen IPT und Profil gebildet. Als Partner unterstützen der Schweizerische Arbeitgeberverband sowie der Schweizerische Gewerbeverband das Projekt.


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