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Alzheimer/Demenz: rechtzeitig vorsorgen

Wer an Alzheimer oder Demenz erkrankt, wird mit grosser Wahrscheinlichkeit eines Tages nicht mehr selbstverantwortlich handeln können. Deshalb sollten Betroffene rechtzeitig bestimmen, wer in der Zukunft für sie entscheiden und handeln soll.

Eine junge Hand, die ältere Hände sachte berührt. | © pixabay

Den eigenen Willen schriftlich festzuhalten, ist empfehlenswert. (pixabay)

An einer Demenz-Form wie Alzheimer zu erkranken, ist für die Betroffenen und ihre Angehörigen ein Schock. Der Verlust des Gedächtnisses, die nachlassende Selbstständigkeit, die Abhängigkeit von Dritten und die zunehmende Desorientierung ängstigen die Betroffenen.

Vorsorgeauftrag schafft Klarheit

Im Gegensatz zu anderen Krankheiten und Ereignissen, die zu einer Behinderung führen können, verläuft Demenz in Etappen. Für demenzkranke Menschen ist es wichtig, diese Zeit zu nutzen und mit einem juristisch korrekten Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung zu regeln, welche Personen ihres Vertrauens sie rechtsverbindlich vertreten sollen, wenn sie selber dazu nicht mehr in der Lage sind. Damit lassen sich behördliche Massnahmen in der Regel verhindern.

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts auf den 1. Januar 2013 ist in der Schweiz eine klare und einheitliche rechtliche Grundlage für den Vorsorgeauftrag und für die Patientenverfügung geschaffen worden. Beide Instrumente stärken auch das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit einer Demenz-Erkrankung wie Alzheimer. Generell vereinfacht das neue Erwachsenenschutzrecht es Angehörigen, die Interessen von urteilsunfähig gewordenen Personen zu vertreten.

Der Vorsorgeauftrag bei Demenz

Jede handlungsfähige Person, also zum Beispiel auch jemand in einem frühen Stadium einer Demenz oder Alzheimer-Erkrankung, kann mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit um ihre Betreuung und die Verwaltung ihres Vermögens kümmern und sie bei Rechtsgeschäften vertreten soll. Die demenzerkrankte Person muss die Aufgaben der beauftragten Person im Vorsorgeauftrag möglichst genau umschreiben.

Es können auch Weisungen erteilt werden, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind und etwa bestimmte Vermögensanlagen verbieten. Die Vertretung kann umfassend gelten oder beschränkt werden, zum Beispiel auf finanzielle Angelegenheiten.

Lachende alte Mutter mit erwachsener Tochter. | © unsplash Mit einem Vorsorgeauftrag können sich Alzheimer-Patient:innen absichern. (unsplash)

Formvorschriften verhindern Missbräuche

Wer einen Vorsorgeauftrag errichtet, muss sich an bestimmte Formvorschriften halten: Der Vorsorgeauftrag muss entweder wie ein Testament von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch ein Notariat öffentlich beurkundet werden.

Die Errichtung des Vorsorgeauftrags sowie dessen Hinterlegungsort kann beim Zivilstandsamt im Personenstandsregister eingetragen werden. Auf diese Weise stellt die betroffene Person sicher, dass ihr Vorsorgeauftrag auch durchgesetzt werden kann.

Im Falle einer Urteilsunfähigkeit im fortgeschrittenen Stadium einer Alzheimer-Erkrankung erkundigt sich die Erwachsenenschutzbehörde beim Zivilstandsamt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, und prüft gegebenenfalls, ob er gültig errichtet worden ist.

Sind sämtliche Voraussetzungen für seine Wirksamkeit erfüllt, händigt die Erwachsenenschutzbehörde der beauftragten Person eine Urkunde aus, worin ihre Aufgaben und Rechte festgehalten sind.

Regelungen bei fehlendem Vorsorgeauftrag

Das Gesetz regelt aber auch klar, wer den Willen und die Interessen der betroffenen Person vertritt, wenn kein Vorsorgeauftrag oder keine Patientenverfügung erstellt wurde. In rechtlichen Angelegenheiten ist das die Ehegattin oder der Ehegatte, in medizinischen Angelegenheiten zuerst ein allfälliger Beistand, bei verheirateten Paaren dann der Ehegatte oder die Ehegattin, bei unverheirateten die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, dann die Nachkommen, die Eltern oder die Geschwister.


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