Die Finanzierung eines barrierefreien Neu- oder Umbaus ist teuer. Trotzdem kann es auch für Eigentümer ohne Handicap von Vorteil sein.
Natürlich wäre es ideal, wenn bei allen Wohnungen schon bei der Planung und dem Bau an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen gedacht würde. So wären die Kosten für Anpassungen geringer und die Bauten könnten optimal genutzt werden. Leider ist dies nicht überall der Fall.
Weitere Diskussionen in der Community
Umbauen ist teurer
Gemäss der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen machen bei einem Neubau die Kosten für Barrierefreiheit im Mittel nur 1,8 Prozent der Bausumme aus. Dem gegenüber stehen die durchschnittlichen Anpassungskosten bei bestehenden Gebäuden von 3,6 Prozent des Gebäudewertes.
Nutzen für alle
Dabei gilt es zu beachten, dass ein barrierefreier Wohnblock nicht nur für Menschen mit Behinderungen von Nutzen ist. Gerade weil es bei der jetzigen gesellschaftlichen Entwicklung immer mehr ältere Menschen gibt, sind das Investitionen in die Zukunft. Aber auch komfortabler sind solche Gebäude. Breitere Durchgänge sind grundsätzlich angenehmer und einen Lift schätzt man spätesten beim Umzug. Aber auch für die Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobilien hat es den Vorteil, dass dadurch eine Wertsteigerung des Gebäudes entsteht.
Platz optimal nutzen
Was es bei einem Umbau eines Mehrfamilienhauses zu beachten gibt, erklärt Werner Studer von der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen der Kantone Aargau und Solothurn. «Besondere Aufmerksamkeit soll man der Nasszellen schenken. Hier müssen die begrenzten Möglichkeiten optimal genutzt werden, damit die Wohnung für behinderte Menschen überhaupt bewohnbar wird.»
Weitere heikle Punkte können Türen oder der Balkon sein. Auch in der Küche gilt es das richtige Verhältnis zwischen Unterfahrbarkeit und Stauraum zu finden. Ebenfalls der Parkplatz samt Weg zum Haus muss barrierefrei gestaltet sein. Grundsätzlich gilt es, den vorhandenen Platz optimal zu nutzen.
Finanzierung beim barrierefreien Umbau
Die Invalidenversicherung (IV) übernimmt die Finanzierung der Umbauten oder Anpassungen von Mietwohnungen, Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, sofern die beeinträchtigte Person das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Anders sieht es bei Menschen aus, die ein Hilfsmittel erstmals im AHV-Alter benötigen: Sie haben praktisch keinen Anspruch auf Finanzierung von Hilfsmitteln und baulichen Anpassungen im Wohnbereich durch die AHV.
Bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die von der versicherten Person neu erstellt werden, gilt der Grundsatz, dass mit entsprechenden planerischen Massnahmen die Notwendigkeit einer Anpassung verhindert werden kann. Deshalb werden bei solchen Eigenheimen nur Haltestangen, Handläufe, Zusatzgriffe sowie Signalanlagen von der IV bezahlt.
Stabiles Mietverhältnis als Bedingung
Bei Mietwohnungen werden Anpassungen von der IV wiederum nur bezahlt, wenn eine gewisse Stabilität des Mietverhältnisses garantiert ist. Ist eine Mieterin beziehungsweise ein Mieter gezwungen, ihre oder seine Mietwohnung aufzugeben, so kann dieser Person für ihre neue Mietwohnung wieder ein Beitrag gewährt werden. Bei häufigen Wohnungswechseln wird die IV allerdings Anpassungen nur noch mit grosser Zurückhaltung bezahlen.
Die Höhe der Finanzierung hängt auch davon ab, ob zum Beispiel die betroffene Person in Ausbildung oder Berufstätig ist. So bekommt eine nicht berufstätige, nicht in Ausbildung befindliche Person nur eine Treppensteighilfe finanziert anstelle einer autonomen Lösung wie ein selbst zu bedienender Treppenlift.
Grundsätzlich werden von der IV nur einfache und zweckmässige Hilfsmittel und Umbauten finanziert. Wird beispielsweise ein Treppenlift bewilligt, aber eine Partei möchte einen vertikalen Personenlift einbauen, so muss der Differenzbetrag selbständig finanziert werden.
Für Fragen rund um die Finanzierung der Umbauten ist die IV-Stelle des jeweiligen Kantons zuständig. Werden aber Informationen zu technischen Problemen, gesetzlichen Grundlagen oder Baunormen benötigt, so ist die Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen die richtige Adresse.
Rechtliche Situation
Bei sämtlichen Neu- oder Umbauten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, müssen die Bauvorschriften der Kantone, sowie das Eidgenössische Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) erfüllt werden.
Das BehiG regelt gestützt auf die Norm SIA 500 das hindernisfreie Bauen in der Schweiz. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» ist seit dem 1. Januar 2009 gültig. Sie widerspiegelt den aktuellen Stand der Technik und ist in der Schweiz die wichtigste Referenz für die Projektierung und Ausführung im Bereich Hochbau.
Für den öffentlichen Raum sind grundsätzlich die Tiefbaunormen des VSS massgeblich. Diese werden derzeit überarbeitet. Solange diese Überarbeitung noch im Gang ist, bildet laut Procap die Richtlinie «Strassen Wege Plätze» der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen die wichtigste Grundlage für den hindernisfreien öffentlichen Raum.