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Aufzüge: ausreichend Bewegungsfreiheit

Die Flächen von Aufzügen für Mobilitätseingeschränkte sollten gross genug berechnet werden. Besonders bei grossem Publikumsverkehr. Treppenlifte sind, wenn möglich zu vermeiden und sicher zu gestalten.

Foto eines Lifts. | © pixabay

Fahrstühle sind für Senior:innen und Menschen mit Behinderungen gleichermassen wichtig. (pixabay)

Unter Berücksichtigung von grossen Rollstühlen, Personen in Rollstühlen mit gestreckten Beinen mit oder ohne Begleitpersonen wurde die Mindestgrösse von Liftkabinen im öffentlichen Raum auf eine Mindestfläche von 1.40 m x 1.10 m festgesetzt. Der Lift sollte eine Mindestlast von 630kg, bzw. minimal acht Personen, befördern können. Diese Mindestgrösse gilt auch für die meisten anderen europäischen Länder.

Vor den Kabinen sollte eine ebene Fläche von 1.40 m x 1.40 m zur Verfügung stehen. Der seitliche Abstand zwischen Kabinentüren und Treppen sollte mindestens 60 cm betragen. Im Aussenraum und bei hohem Personenverkehr sollten die Masse grosszügiger bemessen sein, um die Bewegungsfreiheit zu gewährleisten. Bei einer Richtungsänderung von 45 Grad sollte an solchen Stellen der Aussenradius nicht kleiner als 1.90 m sein. Auch die Kabinen sollten bei starkem Personenverkehr eine Tiefe von 2m haben.

Die vertikalen Bedienelemente in der Kabine sollten über 1.20 m über dem Kabinenboden angebracht werden. Liegen sie höher, sollte eine zusätzliche horizontale Bedienfläche installiert werden. Gegensprechanlagen für Notrufe müssen mit optischen Anzeigen für die Handlungsanweisungen ergänzt werden. Dies, um die Hörbereitschaft der Gegenseite anzuzeigen und die Entgegennahme des Notrufes zu quittieren.

Hebebühnen und Treppenlifte

Hebebühnen und Treppenlifte sind gemäss der neuen SIA Norm nur bedingt zulässig und sicher zu gestalten. Wenn eine Hebebühne nicht unumgänglich ist, sollte die Förderplattform mindestens 1.40 m lang und 1.10 m breit sein. Ist auf der Förderplattform eine Richtungsänderung von über 45 Grad erforderlich, muss sie eine Fläche von mindestens 1.40 m x 1.40 m aufweisen.

Die Tragkraft hat gemäss SIA Norm 500 mindestens 360 kg zu betragen.
Förderplatten von Treppenliften – auch nur wenn unumgänglich– sollten mindestens 1.25 m lang und 0.80 m breit sein. Die Tragkraft hat mindestens 250 kg zu betragen. An allen Stationen muss für die Fahrt zu und von der Förderplattform jeweils eine gefällefreie Fläche von 1.40 m x 1.40 m nutzbar sein. Bei geradliniger Zu- und Wegfahrt genügt eine Breite, die mindestens jener der Förderplattform entspricht.


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