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Neuer zugänglicher Lift in Normgrösse im Coop City Baden

Neuer zugänglicher Lift in Normgrösse im Coop City Baden

Wer Vorschriften für hindernisfreies Bauen nicht beachtet, muss dies bei einem späteren Umbau korrigieren.

Die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen sind einzuhalten – bei Umbauten muss eine bestehende rechtswidrige Bauweise grundsätzlich hindernisfrei instand gestellt werden. Dies zeigt das Beispiel Coop City in Baden: Nach Intervention der kantonalen «Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen» muss die Gebäudeeigentümerin Swiss Life im Rahmen des aktuellen Umbauprojektes einen der Lifte durch ein Modell in ausreichender Grösse ersetzen.
Um Hindernisse für Menschen mit Behinderung abzubauen, wurde 2004 das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in Kraft gesetzt. Seitdem müssen in der ganzen Schweiz Gebäude, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, Häuser ab neun Wohneinheiten sowie Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen mit einem Lift ausgestattet sein. In allen Kantonen gelten zusätzliche Vorschriften über das hindernisfreie (behindertengerechte) Bauen. Dank diesen Vorschriften sollen sich möglichst alle Menschen selbstständig bewegen können und nicht wegen unüberwindbaren baulichen Hindernissen behindert werden. Von der hindernisfreien Bauweise profitieren auch in zunehmender Zahl die Senior/-innen.
Mindestmasse einhalten
Gemäss Procap-Stellenleiter Remo Petri ist es sehr wichtig, die Mindestmasse einzuhalten, denn diese sind auf die international festgelegten Masse des Normrollstuhles von 70 cm x 130 cm angepasst. Deshalb muss eine Liftkabine mindestens 110 x 140 cm gross sein. Dies ist aktuell beim Coop City in Baden nicht der Fall. Die bestehenden Lifte sind nur 118 cm tief (statt 140 cm). Wer mit einem Rollstuhl ins Restaurant im 2. Stock fahren will, muss damit rechnen, dass er zwar in den Lift hineinkommt, aber die Türe nicht schliessen kann.
Nachträgliche Sanierung nötig
Swiss Life, Besitzerin des Gebäudes in dem Coop City eingemietet ist, hatte vor acht Jahren bei Unterhaltsarbeiten den alten Lift durch einen zu kleinen ersetzt, obwohl der Einbau eines normkonformen Liftes problemlos möglich gewesen wäre. Bei der Kontrolle der neuen Baugesuchspläne für eine Aufstockung, wurde dies von der «Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen» festgestellt und im Fachbericht der Stadt Baden angezeigt. Die Procap Fachstelle prüft im Aargau die Baugesuche auf die Einhaltung der geltenden Bauvorschriften in Bezug auf das hindernisfreie Bauen. Die Stadt Baden übernahm die Forderung von Procap und machte diese zur Auflage in der Baubewilligung.
Dagegen erhob Swiss Life Beschwerde, in erster Instanz bei der Stadt Baden und in zweiter Instanz beim Kanton. Sowohl die Stadt Baden als auch das zuständige kantonale Departement stützen die Forderung von Procap und verlangten, mindestens einer der Lifte müsse instand gestellt werden, damit das ganze Gebäude vom Parkhaus bis zu den neuen Wohnungen im vierten Stock für alle Menschen zugänglich und benutzbar ist. Kürzlich hat die Bauherrin Swiss Life ihre Beschwerde zurückgezogen und sich bereit erklärt, einen zugänglichen Lift in Mindestgrösse einzubauen.
Entscheid mit Signalwirkung
Procap-Stellenleiter Remo Petri ist froh darüber: «Der Entscheid hat Signalwirkung! Wer bei Unterhaltsarbeiten die geltenden Gesetze und Vorschriften nicht einhält, kann, sobald er für weitere Erneuerungsarbeiten eine Baubewilligung braucht, zur Instand-Stellung verpflichtet werden: So sind zum Beispiel Schwellen zu entfernen oder Zugänge zu verbreitern. Auch die Unternehmen stehen in der Pflicht. Sie müssen ihre Auftraggeber im Rahmen der Anzeigepflicht informieren, wenn geltende Gesetze und Vorschriften nicht eingehalten werden». (Procap/MyHandicap/pg)