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Die Kinderhilfsmittelversorgung in der Schweiz

Die Hilfsmittelversorgung von Kindern mit einer Behinderung ist eine grosse Herausforderung. In der Schweiz beteiligen sich die Invalidenversicherung und die Krankenkassen an den Kosten.

Eltern, die ihr Kleinkind an den Händen halten | © unsplash

Eine optimale Hilfsmittelversorgung für Kinder mit einer Behinderung ist eine grosse Herausforderung. (unsplash)

Die bestmögliche Hilfsmittelversorgung von Kindern mit einer Behinderung ist komplex. Die Bedürfnisse sind verschieden und vielfältig und die hohen Kosten und rechtlichen Vorgaben erschweren häufig die optimale Hilfsmittelversorgung der Kinder mit Behinderung.

Hilfsmittel: IV, Unfall- oder Krankenversicherung bezahlen

In der Schweiz kommen die Krankenkassen, die Invalidenversicherung (IV) oder die Unfallversicherung für die Behandlungskosten eines Kindes mit Behinderung auf. Wer letztlich die Kosten übernimmt, hängt davon ab, um welche Behinderung es sich handelt.

Bei einem anerkannten Geburtsgebrechen ist die Invalidenversicherung verantwortlich, bei Kindern ohne Geburtsgebrechen übernimmt die IV oder Krankenkasse die Kosten und bei einem Unfall die Unfallversicherung. Die IV muss selbst bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons beantragt werden.

Kosten für Hilfsmittel

Die Invalidenversicherung und die Krankenkassen sind auch zuständig, wenn es um die zumindest teilweise Übernahme der Kosten für die Hilfsmittelversorgung von Kindern mit einer Behinderung geht. Manche Hilfsmittel, die im Alltag benötigt werden, werden jedoch von beiden Versicherungen übernommen. Erkundigen sich am besten bei den beiden Versicherungen und informieren Sie sich in den Leistungskatalogen (Anmeldung für Minderjährige – PDF).

Hilfsmittel für einen möglichst unabhängigen Alltag

Versicherte der Invalidenversicherung haben einerseits Anspruch auf Hilfsmittel, die für die Schulung, Ausbildung und funktionelle Angewöhnung benötigt werden. Andererseits haben sie auch Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig bewältigen zu können. Dazu gehören Hilfsmittel, welche für die Fortbewegung, für soziale Kontakte oder für die Selbstsorge notwendig sind. Dies können sein: Rollstühle, elektronische Kommunikationsgeräte, Treppenlifte oder angepasste Sitzvorrichtungen, aber ebenso Prothesen, Orthesen oder orthopädische Massschuhe.

Zu den Leistungen zählt auch die Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen in und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich. Weiter gehören dazu Hilfsmittel für blinde oder hochgradig sehschwache Kinder (Blindenstöcke, Schreib- und Lesesysteme) oder spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Versicherte ohne Kopf- und Rumpfkontrolle.

mehrere CHF 1000 Banknoten | © pixabay Die Invalidenversicherung und die Krankenkassen übernehmen zumindest teilweise die Kosten für die Hilfsmittel von Kindern mit Behinderungen. (pixabay)

Anspruch auf Behandlungsgeräte

Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, denen zur Behandlung von anerkannten Geburtsgebrechen Leistungen der Invalidenversicherung zustehen, haben ausserdem bei verschiedenen Geburtsgebrechen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Behandlungsgeräte. Dazu gehören Korrekturbrillen bei Geburtsgebrechen des Auges, Verneblungsgeräte, Destillationsapparate und Schaumgummikissen bei Mukoviszidose/zystischer Fibrose oder Therapiebälle- und matten bei zerebralen Lähmungen.

Hilflosenentschädigung zur Finanzierung der Unterstützung

Kinder, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie zum Beispiel beim Essen oder beim Ankleiden auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind, gelten im Sinne der Invalidenversicherung als «hilflos» und haben entsprechend Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die IV-Stellen berücksichtigen bei Minderjährigen den Mehrbedarf an Hilfeleistung im Vergleich zu Kindern ohne Behinderung. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Wenn Minderjährige mit Behinderungen eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, können sie auch Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag haben.

Pro Infirmis als Alternative

Versicherte, die keinen Anspruch auf Hilfsmittel der IV haben, können sich an die Pro Infirmis wenden. Sie kann Hilfsmittel leihweise an Versicherte abgeben oder Kostenbeiträge für deren Anschaffung gewähren.

Entscheide nicht allein nach Wirtschaftlichkeit fällen

Die Kosten sind eines der Hauptprobleme der Hilfsmittelversorgung, denn Hilfsmittel, vor allem individuell gefertigte, sind nicht billig. Den Fokus allein auf die Wirtschaftlichkeit zu richten, führt aber nicht zu einer optimalen Hilfsmittelversorgung. Im Gegenteil, Fehlversorgungen im Kleinkindalter führen unter Umständen zu einer Verstärkung der Behinderung und somit zu einer Kostenexplosion.


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