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Ausbildungszulage: Was ist das und wer bekommt sie?

Die Ausbildungszulage ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern in Ausbildung. Doch viele Eltern sind unsicher, ob sie Anspruch darauf haben. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und beantworten die häufigsten Fragen.

Eine Person in einem rot-schwarz karierten Hemd hält eine geöffnete schwarze Lederbrieftasche in den Händen. In der Brieftasche sind Banknoten und mehrere Karten sichtbar. | © pexels

Nicht in jedem Fall hat Ihr Kind Anspruch auf die Ausbildungszulage. (pexels)

Elternsein kostet. Von den offensichtlichen Ausgaben wie zum Beispiel für Essen und Kleidung einmal abgesehen, ist die Gründung einer Familie ein kostspieliges Unterfangen. Genau dafür gibt es in der Schweiz die sogenannten Familienzulagen. Mit diesem Geld will der Bund Eltern unterstützen und finanzielle Belastungen teilweise ausgleichen. So steht es im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG). 

Aktuell werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen ausbezahlt:

  • Kinderzulage von 215 Franken pro Kind und Monat

  • Ausbildungszulage von 268 Franken pro Kind und Monat

Die Kantone können diese Beiträge erhöhen oder weitere Zulagen einführen. Anspruch auf Familienzulagen haben grundsätzlich alle Eltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um die eigenen Kinder, Stief- oder Adoptivkinder handelt.

Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag für Kinder

Neben der Ausbildungszulage gibt es noch weitere Ressourcen für Eltern von Kindern mit Behinderungen. So zum Beispiel Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag

 

Wer bekommt eine Ausbildungszulage?

Eltern erhalten eine Ausbildungszulage, wenn ihr Kind nach der obligatorischen Schulzeit weiter zur Schule geht, eine Lehre macht oder einen Kurs besucht, der es auf die Erwerbstätigkeit vorbereitet. Der Bund zahlt die Zulage, bis die Ausbildung abgeschlossen ist. Dauert sie länger, wie zum Beispiel bei einem Studium, erlischt der Anspruch, sobald das Kind 25 Jahre alt wird. 

Kein Anspruch besteht, wenn das Kind hauptsächlich arbeitet und nur nebenbei Kurse oder eine Schule besucht. Ebenso entfällt die Zulage, wenn das Kind mehr als 30'240 Franken brutto pro Jahr verdient.

Wie bekommt man die Ausbildungszulage?

Familienzulagen wie die Ausbildungszulage werden nicht automatisch ausbezahlt, sondern müssen beantragt werden. Arbeitnehmende reichen ihren Antrag bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein, damit dieser ihn an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten kann. Selbstständigerwerbende wenden sich direkt an ihre Familienausgleichskasse und Nichterwerbstätige stellen ihren Antrag in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnkantons.

Ihr Kind zählt auf Sie!

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Ausbildungszulage und besondere Situationen

Nicht alle Jugendlichen folgen dem gleichen Ausbildungsweg. Besonders bei einer Behinderung oder chronischen Krankheit kann der Einstieg in die Arbeitswelt anders verlaufen. In solchen Fällen stellt sich oft die Frage, ob trotzdem Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht. Hier einige häufige Situationen im Überblick.

EBA-Lehre (Eidgenössisches Berufsattest)

Ja, auch während einer EBA-Lehre besteht Anspruch auf die Ausbildungszulage – vorausgesetzt, die übrigen Bedingungen (z. B. kein zu hohes Einkommen) sind erfüllt.

Praktikum

Ja, wenn ein Praktikum für den Start in eine Schule oder für den Abschluss einer Ausbildung nötig ist. Anders gesagt: Ist das Praktikum Teil eines klaren Ausbildungsweges, besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulage.

Bezug einer IV-Rente

Nein, bezieht das Kind eine Invalidenrente (IV-Rente), besteht kein Anspruch auf die Ausbildungszulage. In solchen Fällen greifen andere finanzielle Unterstützungsangebote.

Ausbildung in einer geschützten Werkstätte

Auch bei einer Ausbildung in einer geschützten Werkstätte kann ein Anspruch bestehen – sofern es sich um eine anerkannte Ausbildung handelt und keine IV-Rente bezogen wird. Entscheidend ist also der Ausbildungsstatus des Kindes, nicht der Ort der Ausbildung. Dies gilt übrigens auch für Kinder, die in einem Heim leben und ihre Ausbildung dort absolvieren.

Ausbildungszulage: Weitere Informationen

Manche Situationen lassen sich nicht pauschal beurteilen, gerade bei besonderen Lebenswegen oder Ausbildungen. Für eine verbindliche Einschätzung gilt immer die gesetzliche Grundlage. Wenden Sie sich deshalb bei Unsicherheiten direkt an Ihre Ausgleichskasse oder deren Zweigstelle. Dort erhalten Sie verbindliche Antworten auf Ihre Fragen. Das Merkblatt 6.08 der AHV/IV bietet ebenfalls einen guten Überblick zum Thema Familienzulagen.


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