Assistenzbeitrag: aktuelle Regelungen
Der Assistenzbeitrag ermöglicht Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben. Die gesetzlichen Regelungen wurden in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst. Hier finden Sie einen Überblick über die aktuellsten Regelungen.
Menschen mit Behinderung können mit dem Assistenzbeitrag selbstbestimmter leben. (pexels)
Im Rahmen der Revision «Weiterentwicklung der IV» wurden auch die Regelungen zum Assistenzbeitrag angepasst. In diesem Zusammenhang wurde das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag überarbeitet. Es regelt unter anderem, wer Anspruch auf den Assistenzbeitrag hat, wie viele Assistenzstunden anerkannt werden können und wie die Abrechnung erfolgt. Zudem enthält es einen Musterarbeitsvertrag. Die nachfolgend beschriebenen Regelungen gelten weiterhin.
Nachtpauschalen wurden erhöht
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Nachtpauschale. Das Stufensystem blieb bestehen, die Ansätze pro Stufe wurden jedoch erhöht. Dank dieser Anpassung ist es in den meisten Situationen möglich, während der Nacht auch die Präsenzzeit von Assistenzpersonen zu entschädigen. Dies entspricht den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) im Modell-Normalarbeitsvertrag, dessen Umsetzung in der Verantwortung der Kantone liegt. Die genauen Ansätze finden Sie im Artikel von InVIEdual.
Nachtpauschalen können tagsüber eingesetzt werden
Nicht in Rechnung gestellte Nachtpauschalen können in Stunden umgewandelt und tagsüber eingesetzt werden. Diese Flexibilisierung erleichtert die Organisation der Assistenz insbesondere dann, wenn nahe Angehörige die Betreuung während der Nacht übernehmen. Ihre Unterstützung kann zwar weiterhin nicht über den Assistenzbeitrag vergütet werden. Die nicht beanspruchte Nachtpauschale verfällt jedoch nicht mehr, sondern kann für die Entlastung der Angehörigen tagsüber eingesetzt werden.
Dabei gilt: Jede Nachtpauschale, die in Tagesstunden umgewandelt werden soll, muss begründet werden. Ohne nachvollziehbare Begründung, weshalb die Nächte nicht abgerechnet wurden, kann der Unterstützungsbedarf in der Nacht bei der nächsten Revision nicht mehr anerkannt werden.
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Beratungspauschale alle drei Jahre
Auch bei der Beratung wurden die Regelungen angepasst. Während eine Beratung früher nur einmalig möglich war, kann sie auf begründetes Gesuch hin alle drei Jahre erneut beansprucht werden. Diese Anpassung trägt der Tatsache Rechnung, dass sich gesetzliche Rahmenbedingungen oder persönliche Lebenssituationen im Laufe der Zeit verändern können. Eine Begründung kann beispielsweise sein, dass neue Arbeitsverträge erstellt oder die Abrechnung mit der IV-Stelle angepasst werden müssen.
Beratung kann bereits vor der Verfügung des Assistenzbeitrags in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob der Assistenzbeitrag später bewilligt wird oder nicht. Wer aufgrund seiner Ausbildung oder Fachkenntnisse die geänderte Situation selbst bewältigen kann, hat allerdings keinen Anspruch auf diese Beratung.
Weitere Informationen zum Assistenzbeitrag
Das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen wird regelmässig aktualisiert. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. Januar 2026. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website von InVIEdual sowie in diesem Dokument der AHV/IV.